Wird ein Haustechnikunternehmen nach Einbau einer Befeuchtungsanlage auf Beseitigung einer Verkeimung in Anspruch genommen, so handelt es sich – auch soweit es um die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens geht – um von seiner Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckte Nacherfüllungs- und Mängelbeseitigungsansprüche. (Leitsatz der Schriftleitung)
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