Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsschutz, Schadensersatzanspruch, Versicherungsnehmer, Berufung, Versicherungsbedingungen, Haftpflichtversicherung, Heizung, Anspruch, Anlage, Verletzung, Betriebshaftpflichtversicherung, Versicherer, Werkvertrag, Beseitigung, Einholung eines Gutachtens
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen des Versicherungsanspruchs in der Betriebshaftpflichtversicherung, insbesondere bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Versicherungsnehmer (Anschluss an BGH, NJW-RR 2004, 1261 = r+s 2004, 411).
Normenkette
VVG §§ 100, 104
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 14.09.2022; Aktenzeichen 3 O 111/22) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.09.2022, Az. 3 O 111/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Versicherungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung, die die Klägerin bei der Beklagten unterhält.
Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Betriebs- und Privathaftpflichtversicherung (im Folgenden: AVB; Anlage K 11) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betriebshaftpflichtversicherung der Bauwirtschaft (Anlage K 12) zugrunde. Diese sind teilweise durch Besondere Vereinbarungen für Mitgliedsbetriebe des Bundesindustrieverbandes Heizung-, Klima-, Sanitärtechnik / Technische Gebäudesysteme e.V. modifiziert worden (im Folgenden: BV BHKS; Anlage K 16).
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Installation und Wartung von Haustechnik (Sanitär, Heizung, Lüftung und Klima). Sie wurde seitens der Stadt N. mit der Ausführung der Gewerke Sanitär und zentrale Befeuchtungsanlage betreffend das Bauvorhaben "Umbau Haus 1, ..." beauftragt (Anlage K 2). Hinsichtlich der Lieferung und Montage der zentralen Befeuchtungsanlage beauftragte die Klägerin ihrerseits eine Subunternehmerin, die M. GmbH.
Die zentrale Befeuchtungsanlage ging im Jahre 2017 in Betrieb. Nachdem im Jahre 2019 eine Verkeimung der Anlage festgestellt worden war, forderte die Stadt N. von der Klägerin die Beseitigung dieser Verkeimung. Die entsprechenden Arbeiten erfolgten durch die Subunternehmerin unter Einsatz eines chlorhaltigen Desinfektionsmittels. Im November 2020 wurden Undichtigkeiten, tropfende Dichtungen und geplatzte Schläuche an der zentralen Befeuchtungsanlage festgestellt, so dass diese im März 2021 außer Betrieb genommen werden musste. Die Klägerin wurde seitens der Stadt N. aufgefordert, die geltend gemachten Mängel nach Vorlage eines Konzepts zu beseitigen und anschließend die Keimfreiheit der gesamten Befeuchtungsanlage nachzuweisen (Anlage K 5). Den hierfür geforderten Versicherungsschutz lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens (Anlage K 7) gegenüber der Klägerin ab (Anlage K 10).
Die Klage ist auf Erteilung einer Deckungszusage aus der Betriebshaftpflichtversicherung für die von der Stadt N. erhobenen Ansprüche sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.934,30 EUR gerichtet. Die Klägerin hat ihr wirtschaftliches Interesse an dem geforderten Versicherungsschutz mit 375.000,00 EUR beziffert (Klageschrift, Seite 7).
Das Landgericht hat diese Klage ohne Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass derzeit keine Deckungspflicht der Beklagten bestehe. Die Stadt N. mache gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Nacherfüllung wegen nicht ordnungsgemäßer Ausführung des Werkvertrages geltend. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Stadt N. vom 22.04.2021 (Anlage K 5). Für die Abwehr eines solchen Gewährleistungsanspruchs bzw. für die Freistellung von einem derartigen Anspruch bestehe bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den sonstigen Versicherungsbedingungen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
II. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 100 VVG, Ziffer 2.6.1 AVB vern...