1. Auch in Ansehung der Tatsache, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH keinen sog. "Bagatellvorbehalt" und keine "Erheblichkeitsschwelle" bei Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gibt, bedeutet dies nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DS-GVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt haben soll, vollständig vom Nachweis befreit wäre, dass überhaupt solche Folgen bei ihr vorliegen und einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO darstellen.
2. Die Voraussetzungen, die Vollständigkeit und Richtigkeit einer – scheibchenweise – erteilten Datenauskunft gem. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB an Eides statt durch den Vorstand einer Versicherungsgesellschaft versichern zu lassen, liegen nicht vor, wenn die Datenauskunftsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt wird und nicht ersichtlich ist, welche weiteren Daten noch nicht beauskunftet worden sein sollen.
3. Soweit der Kl. die erteilte Datenauskunft für unvollständig erachtet, berührt dies die Erfüllung des Auskunftsanspruchs und darf die Datenauskunftsklage nicht für erledigt erklärt werden, um hiernach eine eidesstattliche Versicherung über deren Vollständigkeit und Richtigkeit abzuverlangen. Vielmehr ist der Rechtsstreit über die aus Kl.sicht noch nicht beauskunfteten Datenbestände fortzusetzen.
4. Ein Datenauskunftsklageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die der verantwortlichen Stelle verarbeiteten personenbezogenen Daten des Betroffenen gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich.
5. Auch wenn personenbezogene Daten in Bilddateien gespeichert werden, die einer Texterkennung nicht zugänglich sind, ändert dies bei Daten einer Versicherungsgesellschaft schon wegen ihrer personen- bzw. schadensfallbezogenen Ablagesystematik der dabei genutzten elektronischen Veraktung nichts daran, dass dabei eine automatisierte Verarbeitung personenbezogenen Daten in einem Datensystem i.S.v. Art. 4 Nr. 6 DS-GVO stattfindet. Diese Betrachtung gebietet auch der Grundsatz der Technologieneutralität aus Erwägungsgrund 15.
OLG Köln, Urt. v. 10.8.2023 – 15 U 78/22