“Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschl. des VG abzuändern oder aufzuheben wäre (§ 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO). Das VG (VG Mainz, Beschl. v. 17.4.2023 – 3 L 108/23.MZ) hat den auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt, denn der Antrag ist unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 2.2.2023 angeordnete Fahrtenbuchauflage. Wenn auch die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen erscheinen (I.), überwiegt hier dennoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchanordnung das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben (II.).
I. Gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm vor (1.). Derzeit kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antragsgegner bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchanordnung von seinem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch gemacht hat (2.).
1. a) Mit ihrer Rüge im Beschwerdeverfahren, die Verkehrsverstöße seien nicht erheblich gewesen, dringt die Antragstellerin nicht durch. Wie das VG zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei den festgestellten Verkehrsverstößen um solche von einigem Gewicht, die die Anordnung eines Fahrtenbuchs grundsätzlich zu begründen vermögen. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des VG wird gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bleibt erneut darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bereits die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die – wie hier – mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu bewerten ist, einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß begründet, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO dem Grunde nach rechtfertigt (BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999 – 3 B 94/99, juris Rn 2; zuletzt: BVerwG, Urt. v. 2.2.2023 – 3 C 14/21, juris Rn 20). Dass es zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sein mag, ist für die Einstufung als hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß im Rahmen des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO daher ebenso unerheblich wie die Frage, ob dem Adressat der Fahrtenbuchanordnung bereits in der Vergangenheit Verkehrsverstöße zur Last gelegt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999 – 3 B 94/99, juris Rn 2; BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 – 11 C 12/94, juris Rn 9; ferner Siegmund, in: Freymann/Wellner [Hrsg.], jurisPK, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 31a StVZO Rn 29).
b) Soweit die Antragstellerin geltend macht, es könne nicht von einer rechtmäßigen Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden, und die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung rügt, führt dieses Vorbringen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. In der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gericht bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren nur dann gehalten ist, sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler darlegt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben (vgl. BGH, Beschl. v. 19.8.1993 – 4 StR 627/92, juris Rn 28; OLG Hamm, Beschl. v. 11.12.2006 – 2 Ss OWi 598/06, juris Rn 13; OLG Celle, Beschl. v. 26.6.2009 – 311 SsBs 58/09, juris Rn 12; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.7.2014 – IV-1 RBs 50/14, juris Rn 20.). Nach der Rechtsprechung des BVerfG korrespondiert in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Erfordernis, plausible Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Messergebnisses vorzutragen, ein aus dem Recht auf ein faires Verfahren hergeleiteter Anspruch des Betroffenen darauf, nach Maßgabe der dort näher beschriebenen Voraussetzungen den Zugang zu Rohmessdaten zu erhalten, die ihm eine eigenständige und unabhängige Überprüfung des Messergebnisses erst ermöglichen (vgl. Kammerbeschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, juris Rn 530 ff.; so auch VerfGH RP, Beschl. v. 13.12.2021 – VGH B 46/21, juris Rn 47). Diese aus Anlass eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens entwickelten Grundsätze sind auf die Fahrtenbuchverfahren zu übertragen (vgl. grundlegend BVerwG, Urt...