Der Kläger hatte gegen das ihm am 14.9.2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin am 16.9.2021 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.11.2021 – mit einem erst am 15.11.2021, einem Donnerstag, bei dem LAG Berlin-Brandenburg eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte hatte gegen dieses Urteil am 6.11.2021 ebenfalls Berufung eingelegt und diese mit einem am 14.11.2021 bei dem LAG eingegangenen und dem Kläger am 18.11.2021 zugestellten Schriftsatz begründet. Mit seinem am 20.12.2021 beim LAG eingegangenen Schriftsatz hat sich der Kläger der Berufung der Beklagten mit denselben Anträgen wie in seiner Berufungsbegründung angeschlossen.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers durch Beschl. v. 20.1.2022 auf dessen Kosten als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei.
Nachdem die Beklagte ihre Berufung mit Schriftsatz vom 2.3.2022 zurückgenommen hatte, hat das LAG Berlin-Brandenburg am 18.3.2022 folgende Entscheidung erlassen:
"Der Beklagten und Berufungsklägerin werden nach der Rücknahme der Berufung die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegt. Dazu gehören auch die Kosten der Anschlussberufung."
Auf die Anträge der Parteien hat die Rechtspflegerin des ArbG Neuruppin am 5.12.2022 zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse erlassen. Im ersten Beschluss hat sie "nach dem rechtskräftigen Beschluss des LAG vom 20.1.2022" die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.159,60 EUR verzinslich festgesetzt. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert in Höhe von 52.581,48 EUR entfielen nach Berechnung der Rechtspfleger auf die Berufung des Klägers ein Betrag von 33.177,70 EUR. Die Rechtspflegerin hat deshalb die 1,1 Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV RVG statt – wie beantragt – in Höhe von 1.510,30 EUR nur in Höhe von 1.139,60 EUR berücksichtigt.
In ihrem zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.12.2022 hat die Rechtspflegerin des ArbG "nach den vorläufig vollstreckbaren Beschluss des LAG vom 18.3.2022" die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.598,64 EUR verzinslich festgesetzt.
Mit seiner gegen den erstgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung entspreche nicht dem rechtskräftigen Beschluss des LAG vom 18.3.2022. Mit diesem seien der Beklagten angesichts ihrer Berufungsrücknahme die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung auferlegt worden. Mit diesem Beschl. v. 18.3.2022 habe das LAG seine ihm nachteilige Kostenentscheidung vom 20.1.2022 konkludent aufgehoben. Über die Kosten seiner – des Klägers – Berufung bzw. seiner Anschlussberufung könne nicht unterschiedlich entschieden werden.
Das ArbG hat der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 18.3.2022 die Kostenentscheidung vom 20.1.2022 gerade nicht aufgehoben. Mit der Entscheidung vom 20.1.2022 sei über die Kosten der klägerischen Berufung und durch die vom 18.3.2022 über die Kosten der Berufung der Beklagten einschließlich der Kosten der Anschlussberufung entschieden worden. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Bezug auf die Entscheidung vom 18.3.2022 seien die vom Kläger mit seinem Kostenfestsetzungsantrag angemeldeten Kosten auch in vollem Umfang berücksichtigt worden.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat der sofortigen Beschwerde des Klägers stattgegeben und den von ihm angefochtenen, zu seinen Lasten ergangenen, Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin aufgehoben.