Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilentscheidungen als Grundlage für einheitliche Kostenentscheidung ausgeschlossen. Keine Berücksichtigung wirkungsloser Teilentscheidung bei Kostenfestsetzungsbeschluss. Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei wirkungsloser Teilentscheidung über Kosten. Unbeachtlichkeit des Zeitpunktes der Einlegung der Beschwerde für Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. In Teilentscheidungen enthaltene Kostenentscheidungen sind, soweit sie gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verstoßen, regelmäßig so unbestimmt, dass sie nicht als Grundlage für einen Kostenfestsetzungsbeschluss dienen können. Derartige Entscheidungen sind wirkungslos und können insbesondere keine Rechtskraftwirkung entfalten.
2. Hat das Gericht während des Verfahrens eine danach wirkungslose Teilentscheidung getroffen, ist es durch diese nicht gehindert, über die Kosten letztlich einheitlich zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen.
3. Das Rechtsmittel einer Partei kann nur einheitlich als selbständiges Rechtsmittel oder als unselbständiges Anschlussrechtsmittel geführt werden. Dabei kann es für die Kostenfolge nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Rechtsmittel ursprünglich schon innerhalb der Rechtsmittelfrist oder erst danach bis zum Ablauf der Frist für ein zulässiges Anschlussrechtsmittel (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingegangen ist (vgl. grundlegend zur Kostenfolge: BGH 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, Rn. 13; 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, Rn. 12).
Normenkette
ZPO §§ 103-104, 516, 91, 301; StPO § 103 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Neuruppin (Entscheidung vom 05.12.2022; Aktenzeichen 2 Ca 1105/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 5. Dezember 2022 - 2 Ca 1105/20 -, durch den das Arbeitsgericht durch ihn auszugleichende Kosten festgesetzt hat, aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, den das Arbeitsgericht (Rechtspflegerin) auf eine Kostenentscheidung stützt, die durch das Landesarbeitsgericht im Berufungsverfahren im Zuge einer Rücknahme der klägerischen Berufung ergangen ist, obwohl über die Berufung der Beklagten noch nicht entschieden worden war.
Der Kläger hat gegen das ihm am 14. September 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin am 16. September 2021 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. November 2021 - mit einem am 15. November 2021, einem Donnerstag, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat am 6. November 2021 Berufung eingelegt und diese mit einem am 14. November 2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen und dem Kläger am 18. November 2021 zugestellten Schriftsatz begründet.
Der Kläger hat sich der Berufung der Beklagten mit einem am 20. Dezember 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz mit denselben Anträgen wie in der Berufungsbegründung angeschlossen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 20. Januar 2022 als unzulässig auf dessen Kosten verworfen, da die Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei. Die Beklagte hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 2. März 2022 zurückgenommen.
Das Landesarbeitsgericht hat am 18. März 2022 wie folgt entschieden: "Der Beklagten und Berufungsklägerin werden nach der Rücknahme der Berufung die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegt. Dazu gehören auch die Kosten der Anschlussberufung." Zur Begründung hat es ua ausgeführt: "Auch der hier vorliegende Fall, dass eine zunächst unzulässige Berufung als Anschlussberufung fortgeführt wird, rechtfertigt keine Abweichung von der Grundregel des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO." Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen, aber nicht eingelegt worden.
Das Arbeitsgericht (Rechtspflegerin) hat im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens am 5. Dezember 2022 zwei Kostenbeschlüsse gefertigt. In einem Beschluss hat es "nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 20. Januar 2022" die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.159,60 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert in Höhe von 52.581,48 Euro entfielen auf die Berufung des Klägers 33.177,70 Euro. Die 1,1 Verfahrensgebühr sei daher von 1.510,30 Euro auf 1.139,60 Euro zu kürzen.
In dem zweiten Beschluss vom 5. Dezember 2022 hat es "nach dem vorläufig vollstreckbaren Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 18. März 2022" die seitens der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.598,64 Euro nebst Zinsen festgesetzt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 19. Dezember 2022 zugestellten Beschluss bei dem Arbeitsgericht am 22. Dezember 2022 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass der angefochtene Beschluss nicht den "rechtskräftigen Beschlus...