II. … . “Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des LAG vom 20.1.2022 rechtfertigt eine Festsetzung zugunsten der Beklagten nicht. Für den mit der Beschwerde angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss gibt es keine die Verteilung der Kosten rechtfertigende Kostengrundentscheidung.
1) Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO zu treffende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentscheidung abhängig. Fehlt es an einer wirksamen Kostengrundentscheidung, bewirkt die Akzessorietät, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (vgl. BAG v. 12.10.1962 – 5 AZR 268/60, zu I 2 b der Gründe – NJW 1963, 1027; BGH v. 5.5.2008 – X ZB 36/07, Rn 5 – RVGreport 2009, 24 (Hansens) = Rpfleger 2008, 507; BGH v. 21.3.2013 – VII ZB 13/12, Rn 11, RVGreport 2013, 242 (ders)).
Das Kostenfestsetzungsverfahren der §§ 103 ff. ZPO ist ein weitgehend verselbstständigtes Nachverfahren, das den Rechtspfleger (§ 104 Abs. 1 ZPO) und die ihm im Rechtszug übergeordneten richterlichen Instanzen (vgl. § 104 Abs. 3 ZPO) damit beauftragt, den Kostengrundausspruch eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels in Bezug auf die Höhe der zu erstattenden Kosten in richterlicher Unabhängigkeit und frei von Weisungen zu ergänzen und zu vervollständigen. Trotzdem ist jedoch das Kostenfestsetzungsverfahren in vielerlei Beziehung von dem Kostengrundausspruch des zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels abhängig. Diese weitgehende Abhängigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens von dem Bestand und dem Inhalt der Kostengrundentscheidung muss aber dann, wenn diese fehlt, dazu führen, dass ein trotzdem durchgeführtes Kostenfestsetzungsverfahren an einem entscheidenden und wesentlichen Mangel leidet, sodass die in einem solchen Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen wirkungslos sind und auch keinerlei Rechtskraftwirkungen entfalten können. Denn nur eine so verstandene Abhängigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens von dem Bestand und Inhalt einer richterlichen Kostengrundentscheidung rechtfertigt es, mit dem Kostenfestsetzungsverfahren den Rechtspfleger zu beauftragen, der dabei eine Art richterliche Tätigkeit ausübt. Diese richterliche Tätigkeit des Rechtspflegers ist nur diejenige eines "Nachrichters", für die der Rechtspfleger die Legitimation nur hat, wenn ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vorliegt, der die Kostengrundentscheidung enthält. Fehlt diese Legitimation, dann betätigt sich der Rechtspfleger ohne gesetzliche Ermächtigung auf einem richterlichen Gebiet, wenn er trotzdem im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens Entscheidungen trifft. Das ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und auch im Hinblick auf die Notwendigkeit, richterliche Tätigkeiten nur ihren vom Gesetz anerkannten Trägern vorzubehalten, nicht zulässig (vgl. BAG 12.10.1962 – 5 AZR 268/60, zu I 2 b der Gründe).
2) Hier fehlt es an einer bindenden richterlichen Entscheidung über "die Kosten des Rechtsstreits" durch den Beschluss des LAG vom 20.1.2022.
a) Bei der Verteilung der zweitinstanzlichen Kosten wären die Gegenstände der Entscheidungen des LAG vom 20.1.2022 und vom 18.3.2022 zu berücksichtigen gewesen. Durch die Teilkostenentscheidung vom 20.1.2022 ist nicht über die "Kosten des Rechtsstreits" (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung) entschieden worden. Die Entscheidung vom 20.1.2022 konnte auch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Entscheidungen, die so unbestimmt sind, dass auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann, welcher prozessuale Anspruch in welchem Umfang entschieden werden sollte, erlangen keine innere Rechtskraft im Sinne von § 322 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH 6.3.1952 – IV ZR 80/51 – BGHZ 5, 240, 244 ff.; Creutzfeldt, Die arbeitsgerichtliche Kostenentscheidung und das isolierte Kostenurteil, RdA 2004, 281, 282). Dies ist bei den in den Teilentscheidungen enthaltenen Kostenentscheidung regelmäßig der Fall (zur Kostenentscheidung im Teilurteil vgl. BAG v. 18.10.2000 – 2 AZR 465/99, Rn 141; LAG Brandenburg v. 2.5.2002 – 9 Sa 522/01, zu III der Gründe). Wie mit einem Teilurteil kann auch mit einer anderen Entscheidung über den Teil eines Streitgegenstands grundsätzlich keine Kostenentscheidung verbunden werden, da sich die Kosten der einzelnen Verfahrensstadien nicht trennen lassen und bei Erlass der Teilentscheidungen nicht feststeht, in welchem Umfang die Parteien jeweils obsiegen und unterliegen und wie demzufolge die Kosten zu verteilen sind. Eine Kostenentscheidung ist erst möglich, wenn die Verteilung der Kostentragungspflicht endgültig feststeht (vgl. BAG v. 18.10.2000 – 2 AZR 465/99, Rn 141; LAG Berlin-Brandenburg v. 7.12.2022 – 26 Ta (...