Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung von 29.028,14 EUR aus dem zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vollkasko-Gruppenversicherungsvertrag – und somit auch nicht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten – zu. Für den hier in Rede stehenden Unfall bestand nämlich kein Versicherungsschutz. Der Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg aufgrund früherer, angeblich gleich gelagerter Versicherungsfälle und Regulierungen der Bekl. auf Vertrauensschutz berufen.
a) Die Regelung, wonach Versicherungsschutz nur für Anmietung "auf Tages- oder Wochenbasis" besteht, ist jedenfalls dahin zu verstehen, dass eine Anmietung für mehr als einen Monat nicht versichert ist. Dies folgt – auch für den durchschnittlichen Versicherten – aus dem jedenfalls insoweit klaren Wortlaut der Regelung und dem – auch für den Versicherten – erkennbaren Zweck, dass der VR bei Langzeitmieten nicht einstehen will.
Wie im Übrigen die Regelung "auf Tages- oder Wochenbasis … angemietete Personenkraftwagen" zu verstehen ist, kann dahingestellt bleiben. Der Senat unterstellt zugunsten des Kl., dass (jedenfalls aus Vertrauensschutz aufgrund Erklärungen der Bekl.) Versicherungsschutz besteht bei einem Vertrag für 28 (oder sogar 31) Tage. Zugunsten des Kl. unterstellt der Senat außerdem, dass Versicherungsschutz besteht, wenn zunächst ein Vertrag für 28 Tage geschlossen wird und dann, ohne dass dies vorher vereinbart war, (mehrfach) ein weiterer Vertrag für 28 Tage geschlossen wird, und zwar auch dann, wenn der Vermieter bei dem weiteren Abschluss darauf verzichtet, dass der Mieter das Fahrzeug vorstellt, also zunächst für jedenfalls eine "juristische Sekunde" tatsächlich zurückgibt.
b) Der Kl. konnte indes den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen, dass er den Wagen am 2.5.2017 für 28 Tage, sodann nach Ablauf dieser Mietzeit Ende Mai 2017 erneut für 28 Tage und – wiederum nach Ablauf von 28 Tagen Ende Juni 2017 –erneut für einen Zeitraum von 28 Tagen angemietet hatte. Dies geht zu seinen Lasten, da er die Beweislast für das Eingreifen von Versicherungsschutz, mithin dafür trägt, dass der Wagen auf "Tages- oder Wochenbasis" angemietet wurde. Es handelt sich um eine (primäre) Voraussetzung des Versicherungsschutzes.
Die von ihm hierzu eingereichten "Mietverträge" genügen nicht, um dem Senat die hinreichende, für das praktische Leben brauchbare, nicht notwendig sichere, Gewissheit zu vermitteln, dass es sich tatsächlich um 3 selbstständige Mietverträge über den Wagen mit einer Mietdauer von jeweils 28 Tagen gehandelt hat.
Zwar ist in diesen Verträgen, … – jeweils "Miettage 28" angegeben. Hieraus lässt sich indes nicht der hinreichend gewisse Schluss ziehen, dass es sich tatsächlich um drei selbstständige, sukzessiv erfolgte Anmietungen handelt.
Es kommt vielmehr ernsthaft in Betracht, dass der Kl. – auch bezogen auf den Unfalltag – eine längere als Mietzeit als 28 (oder 31) Tage vereinbart hatte und, auf Wunsch des Kl. oder aus anderen Gründen, in "Mietverträgen" jeweils 28 Tage genannt wurden.
Dies gilt jedenfalls angesichts des Vortrags der Bekl. und der von ihr vorgelegten E-Mail eines Mitarbeiters der Autovermietung vom 14.11.2017, wonach über die Kundennummer des Unternehmens des Kl. (hierzu war auch im Termin vor dem Senat unstreitig, dass dies die einzige Kundenbeziehung zum Kl. war) im Jahr 2017 "lediglich 1 Mietvertrag" zustande gekommen ist und es sich hierbei um eine "Langzeitmiete" handele, bei welcher insgesamt 5 Fahrzeuge zum Einsatz gekommen waren. Dabei kann dahinstehen, was – in den Worten dieser E-Mail – "ein Mietvertrag" für verschiedene Fahrzeuge für den Versicherungsschutz bedeutet. In dem hier in Rede stehenden Zeitraum vom 2.5.2017 bis über den Unfalltag hinaus hatte der Kl. unstreitig dasselbe Fahrzeug ununterbrochen und ohne zwischenzeitliche Vorstellung (tatsächlich Rückgabe auch nur für kürzeste Zeit) in Benutzung.
Die von dem Kl. vorgelegten "Mietverträge" erlauben auch nicht etwa aus sonstigen Gründen einen sicheren Schluss darauf, dass jeweils nur eine Dauer von 28 Tagen vereinbart war. In sämtlichen Verträgen ist als Tag der Übergabe der 2.5.2017 vermerkt. Die Vertragsnummer ist identisch. In sämtlichen Mietverträgen ist mit 4.185 km der identische Kilometerstand zu Beginn der Mietzeit vermerkt.
Insgesamt kommt ernsthaft in Betracht, dass es sich tatsächlich um einen Mietvertrag für mehr als 28 (oder 31) Tage handelte und lediglich aus abrechnungstechnischen oder sonstigen Gründen mehrere als "Mietvertrag" bezeichnete Ausdrucke erfolgten, dass also die Anmietung von vornherein für einen längeren Zeitraum – zu anderen Konditionen als für eine Zeit von "nur" 28 Tagen – erfolgte. (wird ausgeführt)
c) Der Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bekl. unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verpflichtet sei, für den hier in Rede stehenden Verkehrsunfall Versicherungsschutz zu gewähren. Der Umstand, dass die Bekl. bereits in den Jahren 2010 und 201...