1 Zivilprozessrecht
1.1 Novelle des Verbandsklagerechts
Am 12.10.2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 272 v. 12.10.2023). Es ist überwiegend am 13.10.2023 in Kraft getreten. Ziel der dem Gesetz zugrunde liegenden Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz europaweit zu stärken, um verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen zu beenden und die gerichtliche Durchsetzung von Verbraucherinteressen zu beschleunigen. Neben den bisherigen Unterlassungsklagen wird das Verfahren der Abhilfeklage eingeführt. Dafür wird das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz als neues Stammgesetz geschaffen, das auch die bereits bestehenden Regelungen zur Musterfeststellungsklage integrieren soll. Zuständig für die Verbandsklagen sind die Oberlandesgerichte, in dessen Bezirk sich der allgemeine Gerichtsstand des Unternehmers befindet.
Quelle: BundesratKOMPAKT, www.bundesrat.de
2 Strafrecht
2.1 Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit
Der Bundesrat hat am 20.10.2023 auf Anregung des Freistaats Bayern den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit beschlossen. Der Entwurf sieht vor, die Strafzumessungsregelung in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB dahin zu ergänzen, dass hinsichtlich der verschuldeten Auswirkungen der Tat auch solche in Betracht zu ziehen sind, die geeignet sind, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Hierdurch soll die für das Gemeinwesen grundlegende Bedeutung ehrenamtlicher Tätigkeit und die besondere Schutzwürdigkeit dieser Personen dokumentiert und bekräftigt werden. Der Gesetzentwurf wurde der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet. Fristen für die Stellungnahme der Bundesregierung und die Weiterleitung des Entwurfs an den Bundestag bestehen nicht.
Quelle: BundesratKOMPAKT, www.bundesrat.de; BR- Drucks 470/23
3 Verkehrsverwaltungsrecht
3.1 Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Der Bundestag und der Bundesrat haben am 20.10.2023 den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks 20/8092) angenommen. Durch das Gesetz wird die Lkw-Maut ab dem 1.12.2023 um eine CO2-Komponente erweitert und ab dem 1.7.2024 auf Lkws mit mehr als 3,5 t bis 7,5 t ausgeweitet. Die CO2-Komponente soll ein Preissignal setzen, dass die Nutzung von Lkw mit alternativen Antriebssystemen für die Güterverkehrsbranche attraktiver machen soll. Zudem wird die Verwendung der Einnahmen aus der Maut neu geregelt: Die Hälfte soll weiterhin zweckgebunden zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen verwendet werden. Die andere Hälfte soll auch für Maßnahmen des Schienennetzes verwendet werden. Schließlich wird das mittlerweile mit dem Unionsrecht vom EuGH für unvereinbar erklärte Infrastrukturabgabengesetz aufgehoben, mit dem eine Pkw-Maut eingeführt werden sollte.
Quelle: www.bundestag.de; BundesratKOMPAKT, www.bundesrat.de
3.2 Ausnahmeverordnung für Fahrzeuge mit Überlänge
Am 19.10.2023 ist die Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge v. 11.10.2023 in Kraft getreten (BGBl I Nr. 276 v. 18.10.2023). Durch die Verordnung wird insbesondere die Positiv-Liste mit den für Lang-Lkw zugelassenen Straßen und Autobahnen aktualisiert.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 11/2023, S. 602