Dem Kl. stehen die Klageansprüche nicht zu. Weder haben die Parteien ihren Krankentagegeldversicherungsvertrag über den 31.8.2017 hinaus verlängert, noch haben die Parteien einen neuen, ab dem 1.9.2017 laufenden Krankentageldversicherungsvertrag geschlossen.
I. Zwischen den Parteien bestand zwar ursprünglich ein Vertrag über eine Krankentagegeldversicherung.
II. Dieser Vertrag endete jedoch bedingungsgemäß, nämlich gemäß § 15 Nr. 1 lit. c AVB, mit dem Bezug von Altersrente durch den Kl. Unstreitig hat der Kl. seit dem 1.9.2017 Altersrente bezogen.
Anderes haben die Parteien individualvertraglich – auch einen Neuabschluss – nicht vereinbart.
1. In dem Schreiben des Kl. vom 3.6.2017, an dessen Zugang per Telefax der Senat keinen Zweifel hegt, kann bereits kein Vertragsangebot dahin gesehen werden, die Krankentagegeldversicherung trotz Bezuges von Altersrente zu den bisherigen Bedingungen weiterzuführen. Auf die Frage der Anwendbarkeit des § 69 Abs. 1 S. 2 VVG kommt es nicht an.
a) Der Kl. teilt in diesem Schreiben zwar nicht nur mit, dass er zum 1.9.2017 Altersrente bezieht, sondern dass er außerdem seine Selbstständigkeit weiterführt und voll erwerbsfähig bleibt. Deshalb solle das Krankentagegeld bis zum Endalter von 70 Jahren in gleicher Höhe weitergeführt werden. Dem kann zwar der Wunsch des Kl. entnommen werden, dass er den Krankentageldversicherungsvertrag -weiterführen wolle.
b) Gleichwohl stellt dies kein Antrag im Sinne des § 145 BGB dar. Ein Antrag muss inhaltlich so bestimmt oder jedenfalls gern §§ 133, 157 bestimmbar und vollständig sein, dass mit seiner Annahme ohne weiteres die zum Zustandekommen des Vertrags notwendige Willenseinigung erreicht ist und im Streitfall der Inhalt des Vertrags richterlich festgestellt werden kann (vgl. BGH, NJW 1990, 1234, 1235). Entscheidend ist der nach §§ 133, 157 BGB zu ermittelnde objektive Empfängerhorizont. Hinreichende Bestimmbarkeit ist zwar dann bereits gegeben, wenn der Antrag in Verbindung mit sonstigen Umständen, insbesondere mit Vorverhandlungen, einem vorausgegangenen Schriftwechsel oder durch Verweisung auf objektive Standards, wie z.B. Qualitätsanforderungen oder allgemeinen Lieferbedingungen, die erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit erhält (Erman/Armbrüster, BGB, § 145, Rn 4).
Das ist vor dem Hintergrund des Schreibens der Bekl. vom 8.12.2016 zu verneinen. Das Schreiben des Kl. vom 3.6.2017 kann nur im Zusammenhang mit dem Schreiben der Bekl. vom 8.12.2016 gesehen und bewertet werden, da es inhaltlich auf dieses bezogen, d.h. eine Reaktion auf das Schreiben der Bekl. vom 8.12.2016 ist. Die Bekl. hat den Kl. mit Schreiben vom 8.12.2016 aus Anlass zu seinem bevorstehenden 65. Geburtstag mitgeteilt, dass für viele mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres einhergehende Veränderungen wie der Reduzierung der beruflichen Tätigkeit oder dem Eintritt in den Ruhestand wesentlich für die Krankentagegeldversicherung sind. Deshalb hat die Bekl. den Kl. darum gebeten, sie zu informieren, wenn sich etwas an dessen beruflicher Situation geändert haben sollte, um die Krankentagegeldversicherung den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Die für sie bedeutsamen Informationen hat die Bekl. angegeben. Außerdem hat sie darauf hingewiesen, dass auch der Bezug von Altersrente zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung führen kann.
Der Kl. hat demzufolge in Reaktion auf das Schreiben der Bekl. vom 8.12.2016 mit Schreiben vom 3.6.2017 mitgeteilt, dass sich die in dem Schreiben der Bekl. vom 8.12.2016 bezeichnete Umstände änderten, er nämlich zum 1.9.2017 Altersrente beziehe, gleichzeitig aber seine "Selbstständigkeit" weiterführe, weiter voll "erwerbsfähig" – richtig "erwerbstätig" – bleibe, so dass seine Krankentagegeldversicherung bis zum Endalter 70 in gleicher Höhe weitergeführt werden soll. Da die Bekl. aber in dem Schreiben vom 8.12.2016 ausdrücklich zum einen auf den nach den AVB zwingenden Beendigungsgrund des Bezugs von Altersrente sowie außerdem darauf hingewiesen hatte, dass die Krankentagegeldversicherung veränderten Gegebenheiten in den bezeichneten Punkten anzupassen sei, ist es – auch aus Sicht des Kl. – auszuschließen gewesen, dass die Bekl. dem "Angebot" des Kl. im Schreiben vom 3.6.2017 überhaupt, geschweige denn mit einem schlichten "ja" hätte zustimmen können. Demgemäß kann allenfalls von einer invitatio ad offerendum ausgegangen werden.
2. Aber selbst bei der Annahme, es handle sich um einen Antrag i.S.d. § 145 BGB, kann nach den Umständen des Einzelfalles nicht davon ausgegangen werden, dass die Bekl. ein derartiges angenommen hat.
a) Eine ausdrückliche Vertragsannahme hat die Bekl. auch aus Sicht des Kl. nicht erklärt.
b) Die Bekl. hat die Vertragsannahme nicht konkludent erklärt.
Als konkludente Vertragsannahmeerklärung käme nur der vom Kl. hierfür geltend gemachte Umstand in Betracht, dass die Bekl. die weiteren Prämien für den Krankentagegeldversicherungsvertrag in unverminderter Höhe eingezogen und zudem später einen Nachtrag zum Versicherungsvertrag aus...