Der Antragsgegner hatte in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die elterliche Sorge – vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten – gegen einen Beschluss des AG Dieburg – FamG -sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist hat der Antragsgegner seine Beschwerde wieder zurückgenommen. Hieraufhin hat das FamG dem Antragsgegner die Kosten der Beschwerde auferlegt und den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 2.000 EUR festgesetzt.
Auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung hat die Antragstellerin die Festsetzung der ihr vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 339,86 EUR beantragt. Der Rechtspfleger des FamG hat diesen Antrag nach Anhörung des Antragsgegners durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.1.2022 stattgegeben.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 17.2.2022 nahm der Rechtspfleger des FamG mit Teilabhilfebeschluss vom 19.5.2022 eine Abänderung vor und setzte die zu erstattenden Kosten im Hinblick auf die Rücknahme der Beschwerde auf nur noch 241,09 EUR fest. Im Übrigen half der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem OLG Frankfurt zur Entscheidung vor.
Das OLG Frankfurt hat den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.1.2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 19.5.2022 aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dies hat das OLG damit begründet, die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sei im Beschwerdeverfahren nicht notwendig gewesen.
Der Antragsgegner hatte auf den vom OLG Frankfurt aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.1.2022 am 8.3.2022 an die Antragstellerin insgesamt 343,01 EUR (festgesetzter Erstattungsbetrag zzgl. Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gezahlt. Nachdem das OLG Frankfurt diesen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben hatte, hat er mit Schriftsatz vom 3.4.2023 die Rückfestsetzung der gezahlten 343,01 EUR und die Anordnung der Verzinsung dieses Betrags ab Antragseingang begehrt. Zuvor hatte der Antragsgegner die Antragstellerin außergerichtlich erfolglos zur Rückerstattung des zu Unrecht bezahlten Betrages aufgefordert.
Die Antragstellerin hat die Zahlung des Betrages zugestanden, jedoch vorgebracht, sie habe gegen dem mit der Rückfestsetzung verlangten Betrag mit ihren Kostenerstattungsansprüchen aus anderen Verfahren aufgerechnet. Der Antragsgegner hat diesen Vortrag der Antragstellerin als unsubstantiiert und unerheblich zurückgewiesen und bestritten, dass die Antragstellerin die behauptete Aufrechnung erklärt habe.
Der Rechtspfleger des AG Dieburg – FamG – hat den Rückfestsetzungsantrag des Antragsgegners als unzulässig zurückgewiesen, weil die Antragstellerin die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung erklärt habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit dem Vorbringen sofortige Beschwerde eingelegt, es fehle an einer Aufrechnungserklärung mit einer bestrittenen Gegenforderung. Aufrechenbare Gegenansprüche würden nicht bestehen. Im Abhilfeverfahren hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie habe in einem näher bezeichneten familiengerichtlichen Verfahren einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner in Höhe von 553,11 EUR, dessen Festsetzung sie kürzlich beantragt habe.
Die Rechtspflegerin des FamG hat daraufhin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt. Dies hat der Rechtspfleger damit begründet, die Antragstellerin habe zwar keine konkrete Aufrechnung erklärt, jedoch könne diese auch konkludent erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde hatte beim OLG Frankfurt Erfolg.