II. …“ Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 85 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur Rückfestsetzung des von dem Antragsgegner an die Antragstellerin aufgrund des später aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschlusses gezahlten Betrags.
Das AG hat den Antrag des Antragsgegners auf Rückfestsetzung vom 3.4.2023 zu Unrecht zurückgewiesen.
Der Kostenfestsetzungsantrag ist zulässig. Der Gesetzgeber hat die Rückfestsetzung mit der Einführung des § 91 Abs. 4 ZPO eröffnet. Eine Rückfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 103, 104 i.V.m. § 91 Abs. 4 ZPO (BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Edition, Stand: 1.12.2023, § 104 ZPO Rn 82). Nach § 91 Abs. 4 ZPO gehören zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Abs. 1 auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. Die Vorschrift wurde eingeführt, damit die Partei, die auf der Grundlage einer nur vorläufigen Kostengrundentscheidung in einem vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung ihrer Kosten erreicht hat, ebenso einfach zur Rückzahlung verpflichtet werden kann, wenn die vorläufige Kostengrundentscheidung keinen Bestand mehr hat (BeckOK ZPO/Jaspersen, 51 Edition, Stand: 1.12.2023, § 91 ZPO Rn 195), so dass sich ein Erkenntnisverfahren erübrigt und in einem vereinfachten Verfahren ein Vollstreckungstitel geschaffen werden kann. § 91 Abs. 4 ZPO gilt seinem Wortlaut nach zwar nur für die obsiegende Partei, die im Verlaufe des Rechtsstreits Kosten an die unterlegene Partei erbracht hat. Die Vorschrift ist aber nach ihrem Sinn und Zweck, eine Rückfestsetzung allgemein gesetzlich zu regeln, auch auf Überzahlungen durch die unterlegene Partei sinngemäß anzuwenden (BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 91 ZPO Rn 196). § 91 Abs. 4 ZPO ist schließlich auch dann anzuwenden, wenn die Kostengrundentscheidung – wie hier – bestehen bleibt, aber der Kostenfestsetzungsbeschluss aus anderen Gründen aufgehoben wird, wie etwa aufgrund des Umstands, dass die festgesetzten Kosten überhaupt nicht entstanden sind (vgl. MüKo ZPO/Schulz, 6. Auflage 2020, § 91 ZPO Rn 46, 82; SG Berlin AGS 2017, 533 und 2018, 299 = RVGreport 2017, 430 (Hansens)). So liegt der Fall hier. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.1.2022 zugunsten der Antragstellerin wurde auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners aufgehoben, weil die von der Antragstellerin geltend gemachte und festgesetzte Verfahrensgebühr nicht entstanden ist.
Die Voraussetzungen für eine Rückfestsetzung sind erfüllt.
Der Antragsgegner hat auf den am 14.6.2022 aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.1.2022 unstreitig am 8.3.2022 einen Betrag von 343,01 EUR gezahlt.
Der Festsetzung dieses Betrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin eine erfolgte Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen aus anderen Verfahren behauptet. Ihr Vortrag hierzu ist zum einen völlig unsubstantiiert. Denn es ergibt sich hieraus nicht, wann sie die Aufrechnung mit welchem konkreten Kostenerstattungsanspruch außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens erklärt haben will.
Zum anderen sind materiell-rechtliche Einwände im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Zöller/Herget, 35. Auflage 2024, § 104 ZPO Rn 21.78; BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 539/11, AGS 2014, 296 = RVGreport 2014, 318 (Hansens)). Dies gilt auch für die im Wege der Rückfestsetzung geltend gemachten Kosten (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2011 – 6 W 30/11 –, AGS 2012, 197; OLG München, NJW-RR 2006, 72). Die Aufrechnung gehört zu den materiell-rechtlichen Einwendungen, die grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind, außer über die Gegenforderung besteht kein Streit oder sie ist tituliert (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – V ZB 102/13, Rn 14, AGS 2014, 490 = RVGreport 2014, 358 (Hansens); OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.4.2019 – 13 WF 79/19, Rn 11, AGS 2019, 249 = RVGreport 2020, 70 (Hansens) = zfs 2020, 167 m. Anm. Hansens; zur Rückfestsetzung OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.4.2007 – 6 W 227/06, AGS 2008, 621 = RVGreport 2007, 394 (Hansens)).
Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall liegen nicht vor. Es besteht – wie die Rechtspflegerin zutreffend festgestellt hat – Streit über die nur pauschal geltend gemachten Gegenforderungen (Kostenerstattungsansprüche aus den Verfahren 6 UF 46 /23 und 6 UF 185/21). Auch kann deren Titulierung nach dem derzeitigen Vortragsstand nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin hat im Abhilfehilfeverfahren lediglich ohne weitere Erläuterungen ihren Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO aus dem Verfahren 51 F 541/22 SO (6 UF 46/23) vom 5.7.2023 in Höhe von 553,11 EUR vorgelegt. Ob und wie dieser zwischenzeitlich beschieden wurde, ist nicht ersichtlich. Die etwaig erklärte Aufrechnung kann deshalb nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden (MüKo ZPO/Schulz, 6...