Der Kl. steht aus abgetretenem Recht gegen die Bekl. ein Anspruch auf bedingungsgemäße Regulierung aus § 1 VVG i.V.m. dem zwischen der Bekl. und Herrn C bestehenden Versicherungsvertrag dem Grunde nach zu.
Entgegen der Ansicht der Bekl. ist der Antrag auf Feststellung, dass die Bekl. zur bedingungsgemäßen Regulierung verpflichtet ist, zulässig. Ob der Kl. eine – teilweise – Bezifferung ihres Anspruchs möglich ist, kann dahinstehen. Denn einer auf Feststellung der Leistungspflicht gerichteten Klage des VN kann grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden, wenn in den AVB die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenshöhe vorgesehen ist. Es besteht keine Verpflichtung des VN, bereits im Rahmen des Rechtsstreits zu erklären, ob er die Durchführung des Sachverständigenverfahrens beantragen werde (BGH, Urt. v. 13.4.2022 – IV ZR 60/20).
Dies gilt auch im vorliegenden Falle, da in § 31 VGB 2003 dem VN das Recht eingeräumt ist zu verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Dass die Kl. sich dieses Rechts begeben haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auch ist keine Frist vorgesehen, innerhalb derer das Recht auszuüben ist.
An der Aktivlegitimation der Kl. bestehen keine Zweifel. Ihre entsprechende Rüge hat die Bekl. in der Berufung auch nicht mehr aufgegriffen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass am 26.1.2017 ein auf Frostaufplatzungen zurückzuführender Leitungswasserschaden in dem versicherten Objekt festgestellt worden ist und dieser grundsätzlich auch vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Bekl. ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG jedoch zu einer Kürzung der Leistung um 75 % berechtigt.
Zwar kann im vorliegenden Fall nicht auf eine Obliegenheitsverletzung nach § 24 VGB 2003 abgestellt werden. Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten ist unwirksam, wenn der VR von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der VR kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten, d.h. einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 VVG, kann sich der VR aber weiterhin berufen (BGH, Urt. v. 12.10.2011 – IV juris ZR 199/10).
Nach § 81 Abs. 1 VVG ist der VR nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der VN vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Führt der VN den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der VR nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. So liegt der Fall hier. Der VN C hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Unstreitig stand das versicherte Anwesen jedenfalls seit November 2016 leer. Weiter waren entgegen § 24 Ziffer 1.c) VGB 2003 die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen weder abgesperrt noch entleert noch entleert gehalten. Dies kann nach dem Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.11.2019 – 12 U 42/19). Die in § 24 Ziffer 1 VGB 2003 enthaltenen Sicherheitsvorschriften als solche sind hierbei unabhängig davon wirksam, dass die in den VGB 2003 vorgesehene Rechtsfolge nicht mehr eintreten kann.
Für die Beurteilung der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles ist vorliegend allein auf das Verhalten des VN C abzustellen, der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unstreitig noch Eigentümer des versicherten Objekts und damit VN gewesen ist. § 81 VVG knüpft unmittelbar nur an die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den VN selbst an. § 278 BGB gilt nicht, auch nicht entsprechend (…).
Insbesondere ist ihm nicht das Verhalten der Zeugen 1 und 2 nach den Regeln der Repräsentantenhaftung zuzurechnen. Entgegen der nicht weiter begründeten Annahme des LG sind die Zeugen nicht als Repräsentanten des VN anzusehen.
Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des VN getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus, um ein solches Repräsentantenverhältnis anzunehmen; es bedarf vielmehr der Übertragung der Risikoverwaltung. Repräsentant kann deshalb nur sein, wer bei Würdigung der Gesamtumstände befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den VN zu handeln. Nicht erforderlich ist es, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 14.5.2003 – IV ZR 166/02).
Danach handelten die Zeugen vorliegend nicht als Repräsentanten des VN. Es fehlt insoweit bereits an der erforderlichen Befugnis, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbed...