VVG § 180 § 187; BGB § 242 § 812
Leitsatz
1. Stellt sich im Rechtsstreit über weitere Invaliditätsleistungen heraus, dass der Unfall nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat, kann die darauf gestützte Rückforderung des VR gleichwohl nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn dieser zuvor deutlich gemacht hatte, dass er die im Rahmen der Erstbemessung sachverständig festgestellte Invalidität dem Grunde nach nicht mehr in Zweifel ziehen werde und er dadurch bei dem VN ein berechtigtes Vertrauen auf die Bestandskraft seiner Regulierungsentscheidung geschaffen hat.
2. Knickt eine VN beim Aussteigen aus dem Auto weg und verdreht sich dabei die linke Hüfte, besteht im Rahmen der Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes für "erhöhte Kraftanstrengungen" Deckung. (Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.3.2024 – 5 U 68/23
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung. Die Kl. unterhält bei der – vormals unter X AG firmierenden – Bekl. einen Unfallversicherungsvertrag mit KomfortPlus-Schutz:
Die am … 1981 geborene Kl. machte gegenüber der Bekl. Ansprüche wegen eines vermeintlichen Unfallereignisses vom 30.8.2018 geltend, in dessen Folge es zu mehreren ärztlichen Behandlungen und einer Operation am 15.11.2019 gekommen war. Nach Einholung eines (ersten) fachärztlichen Gutachtens des Dr. L. vom 12.11.2019, der zusammenfassend konstatierte, dass es im Rahmen eines "geeigneten Herganges" zu einer "Binnenschädigung des linken Hüftgelenkes" gekommen sei, zu deren weiterer Prognose "zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt keine Aussage getroffen werden" könne, teilte die Bekl. der Kl. mit Schreiben vom 25.11.2019 mit, dass sie einen "Vorschuss auf die Invalidität" in Höhe von 2.000,– EUR überwiesen habe. Weiter heißt es darin: "Wir hatten vereinbart, dass wir uns im April 2020 bei Ihnen wieder melden und nachfassen, ob wir dann den Gutachtenauftrag bereits in die Wege leiten können. Wir werden also im April 2020 auf den Vorgang unaufgefordert zurückkommen und wünschen Ihnen weiterhin gute Besserung." Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Dr. L. vom 22.4.2020, der zu einer Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines von ¼ gelangte, teilte die Bekl. mit Schreiben vom 30.4.2020 mit, dass sie auf dieser Grundlage von einer dauernden unfallbedingten Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des linken Beines in Höhe von ¼ (Beinwert) ausgehe, dass sich nach der Gliedertaxe daraus ein Invaliditätsgrad von 20 Prozent errechne und sie nach Verrechnung ihrer bisherigen Leistungen mit dem Gesamtanspruch der Kl. einen Betrag in Höhe von weiteren 8.000,– EUR auszahlen werde. Weiterhin heißt es darin: "Falls sich Ihr Gesundheitszustand verändert, können sowohl Sie als auch wir die Beeinträchtigungen erneut ärztlich begutachten lassen. Dies ist bis zu drei Jahren nach dem Unfall jährlich möglich. Bitte melden Sie sich dann vor Fristablauf bei uns, gerne auch telefonisch. Ergibt sich aus der neuen Bemessung ein höherer Anspruch, zahlen wir Ihnen den Mehrbetrag einschließlich Zinsen. Verringert sich der Anspruch, müssen wir zuviel gezahlte Beträge zurückverlangen." In der Folgezeit machte die Kl. geltend, mit dem Invaliditätsgrad nicht einverstanden zu sein, woraufhin die Bekl. eine Neuuntersuchung durch Dr. L. beauftragte; nach Vorlage dessen weiteren Gutachtens vom 27.1.2021, in dem weiterhin eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines von ¼ angenommen wird, teilte die Bekl. mit Schrieben vom 5.2.2021 mit, dass sich "zum Glück keine Verschlechterung ergeben" habe, sie für das linke Bein den Wert von ¼ bereits abgerechnet habe und sie der Kl. "für die Zukunft alles Gute" wünsche.
Die Kl., die die Bekl. mit anwaltlichem Schreiben vom 13.3.2021 auf Grundlage einer von ihr angenommenen Invalidität ihres linken Beines von mindestens 40 Prozent zur Zahlung weiterer 25.000,– EUR auffordern ließ, hat Klage auf Zahlung dieses Betrages eingereicht. Die Bekl. ist der Klage entgegengetreten; außerdem hat sie später unter Berufung auf im Rechtsstreit getroffene sachverständige Feststellungen Widerklage auf Rückzahlung von ihr geleisteter Beträge in Höhe von 10.000,– EUR erhoben.
Die Kl. hat behauptet, sie sei am 30.8.2018 beim Aussteigen aus dem Auto in der Waschstraße auf nassem Boden ausgerutscht, woraufhin sie sich die linke Hüfte und das linke Bein verdreht habe; infolge dieses Ereignisses sei es zu einer Schädigung des Hüftkopfbandes gekommen.
2 Aus den Gründen:
Die Berufung der Kl. hat teilweise Erfolg und führt unter Beibehaltung der erstinstanzlichen Klagabweisung zur Abweisung auch der gegen die Kl. erhobenen Widerklage. Die Kl. hat … , keinen (weiteren) Anspruch auf Invaliditätsleistung aus dem bei der Bekl. gehaltenen Unfallversicherungsvertrag; … Dagegen kann die Bekl. von der Kl. nicht die Rückzahlung von ihr vorprozessual erbrachter Leistungen fordern; denn dieser Anspruch ist vorliegend,...