I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 13.1.2022 in der … in … ereignet hat.
Dort hatte die Zweitbeklagte den von ihr geführten, bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Fiat Panda (amtl. Kz.: …) etwa in Höhe der Hausnummer 8 in einer am rechten Fahrbandrand befindlichen Parkbucht geparkt. Der Zeuge … befuhr mit dem Klägerfahrzeug VW Golf VI Plus Team (amtl. Kz.: …) die … in Richtung des dort befindlichen Kreisels. Bei der Vorbeifahrt kollidierte das Klägerfahrzeug mit der hinteren linken Tür des Beklagtenfahrzeugs. Der genaue Unfallhergang steht zwischen den Parteien im Streit.
Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten bei Annahme deren Alleinhaftung die Zahlung von 6.479,36 EUR (4.245,– EUR Wiederbeschaffungsaufwand + 1.104,56 EUR Sachverständigenkosten + 84,80 EUR An- und Abmeldekosten + 1.015,– EUR Nutzungsausfall + 30,– EUR Unkostenpauschale) nebst Zinsen und 713,76 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten verlangt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zeuge … habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da er mit einem Seitenabstand von lediglich 55 cm an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei, obwohl er die in der geöffneten Tür stehende Zweitbeklagte erkannt habe. Da es ihm möglich gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten bzw. bei Gegenverkehr anzuhalten, überwiege der Sorgfaltsverstoß des Zeugen so sehr, dass der Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 14 Satz 1 StVO dahinter zurücktrete.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch in hälftiger Höhe unter Berufung auf eine 50 %ige Mithaftung der Beklagten weiter verfolgt. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und verteidigen die angefochtene Entscheidung.