“Auch insoweit ist das Rechtsmittel des Kl. begründet. Ihm steht für die Inanspruchnahme eines Mietwagens für den in Rede stehenden vierwöchigen Zeitraum v. 3.11.2008 bis zum 3.12.2008 der ihm unter dem Datum des 16.2.2009 in Rechnung gestellte Betrag von insgesamt 2.414.86 EUR zu. Da der Bekl. bereits einen Teilbetrag von 1.090,60 EUR vorprozessual zur Anweisung gebracht hat, verbleibt ein dem Kl. zuzuerkennender Saldo von 1.324,26 EUR. Der Bekl. drängte nicht mit seinem Einwand durch, der Kl. sei wegen der ihn treffenden Schadensminderungsobliegenheit gehalten gewesen, schon zu einem früheren Zeitpunkt seine Vollkaskoversicherung für die Finanzierung der Kosten der Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeuges in Anspruch zu nehmen, als dies tatsächlich der Fall war. Der ersatzfähige Nutzungsausfallschaden erstreckt sich bis zu dem Datum des 3.12.2008, zu welchem der Kl. das gekaufte Ersatzfahrzeug übernehmen konnte.
1) Voraussetzungen für den Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens ist neben der tatsächlichen Gebrauchsvereitelung ein hypothetischer Nutzungswille. Folglich scheidet ein Entschädigungsanspruch dann aus, wenn der Kraftfahrzeughalter infolge seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu nutzen (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25, Rn 57 mit Hinweis auf BGH VersR 1968, 803; BGH VersR 1975, 37; BGH VersR 1982, 384 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
a) Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der den Kl. behandelnden Hausärztin Dr. W v. 19.11.2008 war der Kl. nach dem Unfallgeschehen über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen wegen der Notwendigkeit des Tragens des Rucksackverbandes nicht in der Lage, ein Kfz zu führen. Auf diesen Umstand hat der Bekl. in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz v. 10.11.2009 verbunden mit der Schlussfolgerung hingewiesen, wegen seiner verletzungsbedingten Fahrunfähigkeit könne der Kl. nicht mit Erfolg die streitigen Mietwagenkosten geltend machen. Darauf hat der Kl. mit Schriftsatz v. 30.11.2009 eingeräumt, wegen des erheblichen Personenschadens sei ihm selbst die Fahrzeugnutzung nicht möglich gewesen; bei dem total beschädigten Pkw VW Golf habe es sich um das Familienfahrzeug gehandelt, das vorkollisionär gleichermaßen durch ihn und seine Ehefrau genutzt worden sei. Ergänzend hat der Kl. behauptet, wegen des abgelegenen Wohnsitzes der Familie sei man für sämtliche Fahrten zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes auf die Benutzung des Fahrzeuges angewiesen gewesen; entsprechend habe in den Vormittags- und Abendstunden sowie am Wochenende der Wagen der Ehefrau zur Verfügung gestanden.
b) Zutreffend ist, dass trotz persönlicher Fahruntauglichkeit ein Entschädigungsanspruch bestehen bleiben kann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung einem Dritten – etwa einem Angehörigen, einem Ehepartner oder einer sonstigen nahe stehenden Person – unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte und der Dritte es in der Zeit nach dem Unfall tatsächlich genutzt hätte (Senat, Urt. v. 15.10.2007, Az.: I-1 U 52/07; BGH NJW 1974, 33; BGH NJW 1975, 922; OLG Köln VersR 1977, 937; KG DAR 2006, 151).
2) Der Bekl. ist verpflichtet, dem Kl. die Kosten für die einmonatige Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeuges zu ersetzen. Für die Anspruchsberechtigung des Kl. kommt es nicht auf die Richtigkeit seiner Behauptung an, der Sachbearbeiter der Regulierungsbeauftragten habe zugesichert, dass im Falle der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges es keinerlei Probleme mit der Erstattung der Mietwagenkostenrechnung geben werden.
a) Bei den mietwagenbezogenen Aufwendungen handelt es sich um Kosten der Naturalrestitution i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, denn sie dienen dazu, die wirtschaftliche Lage des Geschädigten, die ohne den Unfall bestehen würde, herzustellen (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25, Rn 11 mit Hinweis auf BGH NZV 1996, 357, BGH VersR, 1985, 1090, 1092 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch daher am Merkmal der Erforderlichkeit i.S.d. vorgenannten Bestimmung sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (Greger, a.a.O., VersR 1985, 283).
b) Das Gutachten des Sachverständigen K v. 3.11.2008 verhält sich über einen zweiwöchigen Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges. Dementsprechend hat der Regulierungsbeauftragte des Bekl. dem Kl. auch nur einen Teilbetrag auf die Mietwagenkosten überwiesen.
3) Aufgrund der Eingrenzung des Wiederbeschaffungszeitraumes auf zwei Wochen durch den Sachverständigen steht indes nicht fest, dass die Verpflichtung des Bekl. zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens auf 14 Tage begrenzt ist. Der Kl. wendet nämlich den unstreitigen Sachverhalt ein, dass er über keine hinreichenden finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung innerhalb weniger Wochen verfügte und dass er erst aufgrund der Überweisungsleistung seiner in Anspruch geno...