“… Die Kl. verlangen aus einer Hausratsversicherung eine restliche Entschädigung für Einbruchschäden.

Die Kl. stellten bei Urlaubsrückkehr am 14.3.2010 fest, dass in ihr Haus eingebrochen worden war. Sie meldeten den Einbruch bei der Polizei und zeigten den Vorfall der Bekl. an. Der von der Bekl. beauftragte Sachverständige Sch ließ die Kl. am 2.6.2010 eine sog. Abfindungserklärung über 28.500 EUR unterzeichnen. In der Erklärung heißt es, dass die Abfindungserklärung vorbehaltlich der Zustimmung des VR gelte. Letztlich teilte die Bekl. mit, sie werde den Gesamtschaden mit einer Zahlung von pauschal 5.000 EUR regulieren. Die Bekl. hält sich hinsichtlich eines höheren Entschädigungsbetrags für leistungsfrei, weil die Kl. entgegen § 8 Ziff. 2 Buchst. a ff VHB 2008 erst am 17.5.2010 eine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht haben.

Die Kl. haben vorgetragen, die Aufstellung der entwendeten Gegenstände sei sehr mühselig und zeitaufwändig gewesen. Zum Teil habe der Erwerb der Gegenstände über 20 Jahre zurück gelegen. Hinzu komme, dass bei den durch Schenkung erhaltenen Gegenständen die Mitarbeit anderer Personen zum Nachweis des Wertes erforderlich gewesen sei. Davon abgesehen liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Die Kl. seien von der Polizei nicht auf die außerordentliche Bedeutung der bei der Polizei einzureichenden Stehlgutliste für eine Erfolg versprechende Ermittlungsarbeit hingewiesen worden. Sie seien am 27.3.2010 für zwei Wochen in einen schon lange verbindlich gebuchten Urlaub gefahren und am 11.4.2010 zurückgekommen. Am 12.4.2010 habe der Kl. im Briefkasten die Mitteilung der Polizei gefunden, dass das Verfahren bereits am 31.3.2010 eingestellt worden sei, da die Polizei keine Aussicht gesehen habe, die Täter zu ermitteln. Am 30.4., 8.5. und 9.5.2010 hätten die Kl. Notdienst gehabt. Schon nach dem eigenen Vortrag der Bekl. müsse den Kl. zumindest eine Frist von drei Wochen zur Einreichung der Stehlgutliste gewährt werden. Die Polizei habe indes schon vor Ablauf der den Kl. auch nach Vortrag der Bekl. einzuräumenden Frist die Ermittlungen eingestellt.

Die Bekl. hat vorgetragen, die Kl. seien durch das polizeiliche Merkblatt bereits am 14.3.2010 ausdrücklich auf die Bedeutung der der Polizei einzureichenden Stehlgutliste für eine Erfolg versprechende polizeiliche Ermittlungsarbeit hingewiesen worden. Den Kl. sei die polizeiliche Schadensmeldung am 14.3.2010 ausgehändigt worden. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft Duisburg habe das Verfahren gegen unbekannt am 31.3.2010 eingestellt, weil sie einen Täter nicht habe ermitteln können und weitere Nachforschungen keinerlei Erfolgsaussicht versprochen hätten, da die Kl. bis zu diesem Zeitpunkt weder der Polizei noch der Staatsanwaltschaft die für Erfolg versprechende Ermittlungen zwingend erforderliche Stehlgutliste hätten zukommen lassen.

II. Die zulässige Berufung hat weitgehend Erfolg. Den Kl. steht die volle vertragsgemäße – unstreitig insgesamt 28.500 EUR betragende – Entschädigung zu. Eine Leistungskürzung kommt hier nicht in Betracht, weil die Bekl. die Kl. entgegen § 28 Abs. 4 S. 2 VVG nicht auf die Obliegenheit hingewiesen hat. Zudem fehlt es an einem groben Verschulden. Den Kl. kann wegen der Besonderheiten des Sachverhalts lediglich der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit gemacht werden.

1. Allerdings gibt der vorliegende Fall schon Anlass daran zu zweifeln, ob mit der Handlungsanweisung in § 8 Ziff. 2 Buchst. a ff VHB 2008, “… der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen‘ – gemeinhin als “Stehlgutliste‘ bezeichnet (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., § 26 VHB 2000 Rn 5) –, wirksam eine Obliegenheit begründet wird, weil der Inhalt der Obliegenheit vielleicht nur oberflächlich klar erscheint. So wird die Auffassung vertreten, die Liste müsse schon wegen ihres Zwecks, die Fahndung zu erleichtern, möglichst detailliert sein, sodass der Obliegenheit nicht entsprochen sei, wenn der VN entgegen seinen Möglichkeiten Detailangaben unterlasse (Knappmann, a.a.O., Rn 9). Demgegenüber wird vertreten, an den Inhalt der Anzeige würden keine besonderen Anforderungen gestellt. Deshalb verfange der Einwand nicht, eine Verzögerung sei deshalb begründet, weil noch Ermittlungen zum Umfang der abhanden gekommenen Sachen hätten angestellt werden müssen (VersRHdb/Rüffer, 2. Aufl., § 32 Rn 182). Zudem wird die Meinung vertreten, bis zu einem gewissen Grad seien Sammelbezeichnungen zulässig. Je höher der Wert, umso genauer müsse die Sache im Interesse der Fahndung beschrieben werden. Eine Vollständigkeit der Liste müsse und dürfe der VN nicht abwarten. Unter Umständen müsse er die wertvollsten Stücke gesondert und im Voraus melden; bei längeren Inventuren Teillisten vorlegen (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., X II Rn 76). Andererseits seien unvollständige oder zu pauschale Angaben in der Liste ein Verstoß gegen die Obliegenheit (wiederum Martin, a.a.O., Rn 77).

Eine Stehlgutliste soll nach Auffassung von Rixecker (zfs 2002, 537) ...

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