1. Ein VN, der bemerkt, das der VR ihn trotz einer von ihm abgesandten Kündigungserklärung weiter mit Beiträgen belastet und eine Säumnis damit anmahnt, muss sich vergewissern, ob seine Kündigungserklärung dem VR zugegangen ist. Versäumt er dies, so ist eine während des Rechtsstreits zugegangene Kündigungserklärung verspätet.

2. Die Rückstufung in den Basistarif befreit den VN nicht von der Zahlung von Säumniszuschlägen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Köln, Urt. v. 30.9.2011 – 20 U 50/11

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