“Die Bekl. hat für den bei dem Unfall v. 23.10.2010 entstandenen Schaden an dem streitgegenständlichen Porsche gem. § 12 (1) II g, § 13 (1) (5a) AKB einzustehen.
1. Diese Einstandspflicht ist insb. nicht, wie die Bekl. meint, gem. § 2d b) AKB ausgeschlossen. Der streitgegenständliche Schaden ist nämlich nicht bei einer Fahrveranstaltung entstanden, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angekommen wäre.
a. Zwar ist der Zweck der Regelung des § 2d b) AKB durchaus darin zu sehen, das Risiko von Veranstaltungen, bei denen Kfz nicht in einer den Verkehrsregeln wie im allgemeinen Straßenverkehr angepassten Weise benutzt werden, auszuschließen (vgl. Prölss/Martin, AKB 2008 A.1.5 Rn 4 m.w.N.).
Nach seinem eindeutigen Wortlaut soll dieser Ausschluss aber nicht stets und generell für jeden Wettbewerb zwischen Fahrern gelten. Als besonderes und nicht nur beispielhaft genanntes Gefahrenmoment wird vielmehr unmissverständlich vorausgesetzt, dass die Veranstaltung jedenfalls auch darauf angelegt gewesen sein muss, die Teilnehmer dazu anzuhalten, schneller als die Übrigen zu fahren, bzw. die Fahrer zu veranlassen, die für sie höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Erst dann wird die Veranstaltung, mag sie ansonsten durchaus Merkmale eines Autorennens – wie von Beklagtenseite dargelegt – aufgewiesen haben, zu einer solchen i.S.d. § 2d b) AKB.
Nicht anders kann ein durchschnittlicher VN die Ausschlussklausel bei verständiger Würdigung und Berücksichtigung von Treu und Glauben gem. §§ 133, 157 i.V.m. § 242 BGB verstehen. Nicht bei der aus irgendwelchen Gründen – zum Beispiel wegen des abverlangten Überwindens gefährlicher Hindernisse und des Passierens schwieriger Strecken, wegen des Fahrens in einer großen Gruppe oder wegen schlechter Sicht- und Witterungsverhältnisse etc. – riskanten Veranstaltung soll der Versicherungsschutz ausgenommen sein, sondern bei der auf eine schnelle bzw. rasante Fahrweise gerichteten.
b. Für die streitgegenständliche Gleichmäßigkeitsprüfung bestand danach aber Versicherungsschutz. Für sie war das Erzielen einer Höchstgeschwindigkeit nicht maßgeblich. Ihr Charakter wurde hiervon nicht geprägt … (OLG Nürnberg, Urt. v. 20.6.2007 – 8 U 158/07).
Nach dem von der Bekl. vorgelegten Reglement sollten nämlich die Teilnehmer auch bei der hier zu bewertenden Veranstaltung möglichst gleichmäßige Rundenzeiten erzielen. In einer ersten Referenzrunde sollte sich jeder Fahrer seine Wertungsgrundlagenzeit setzen. Diese galt es dann in den ihrer Zahl nach festgelegten Wertungsrunden wieder zu erreichen. Jede Zehntelsekunde Abweichung von der Referenzrunde sollte nämlich mit einem Strafpunkt bewertet werden. Sieger sollte derjenige mit der geringsten Punktzahl und bei Punktgleichheit der Fahrer sein, der die geringere Punktzahl bei der ersten Wertungsrunde erzielt hatte. Danach ist es aber für den Sieg weder primär noch sekundär auf das Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit angekommen. Ein rascheres Tempo war unter keinem Aspekt für den Ausgang der Gleichmäßigkeitsprüfung entscheidend, d.h. auch bei einer Punktgleichheit sollte dieses ohne Bedeutung sein. So wurde dann nicht etwa darauf zurückgegriffen, wer die schnellste Referenzrunde oder wer alle Runden in kürzester Zeit absolviert hatte.
Nichts anderes ergibt sich aus der vorgelegten Ergebnisliste, nach der tatsächlich nicht der schnellste, sondern sogar ein vergleichsweise langsamer Fahrer gewonnen hat.
Dabei kann durchaus unterstellt werden, dass die Teilnehmer, um die Referenzrundenzeit zu erreichen, immer wieder beschleunigen mussten und trotz des nicht zeitgleichen Starts Überholvorgänge erfolgt sind. Auch kann davon ausgegangen werden, dass Teilnehmer versucht haben, die Referenzrunde möglichst schnell zu absolvieren, um sich so einen Richtwert für die Wertungsrunden zu schaffen. Zu einer Veranstaltung, die – wenn auch nur mittelbar – auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit gerichtet gewesen wäre, wurde die streitgegenständliche Veranstaltung deshalb nämlich noch nicht.
So stand es den Teilnehmern frei, selbst zu entscheiden, wie sie Gewähr leisten wollten, möglichst gleichmäßige Rundenzeiten zu fahren. Ein Anreiz oder gar eine Vorgabe, dieses Ziel durch ein rasanteres Tempo zu erreichen, bestanden dabei ersichtlich nicht. Deshalb konnte durchaus erwogen werden, die Referenzrunde gerade nicht schnellstmöglich zu absolvieren, barg dies doch das Risiko in sich, dass die gefahrene Zeit bei Auftreten von Hindernissen oder einem Nachlassen der Konzentration bei nachfolgenden Runden unerreichbar sein würde. Bestand aber ein möglicher Lösungsansatz darin, bei langsamerer Fahrt – ohne absehbare Notwendigkeit der Beschleunigung auf Höchstgeschwindigkeit – die einmal gefahrene Rundengeschwindigkeit zuverlässig wieder zu erreichen und damit Sieger zu werden, so war die Veranstaltung auch nicht indirekt bei Umgehen der streitgegenständlichen Versicherungsbedingung auf die Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit angelegt.
Einer Beweisaufn...