Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Leistungsfreiheit der Kfz-Versicherung nach der sog. "Rennklausel" bei einer "Gleichmäßigkeitsprüfung".
Normenkette
AKB § 2b Nr. 3b
Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 22.12.2006; Aktenzeichen 3 O 1997/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Regensburg vom 22.12.2006 abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.051,73 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basis Zinssatz der EZB seit 30.6.2006 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 7 4 9,95 EUR (netto) nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 18.10.2006 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 53.051,73 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche i.H.v. 53.051,73 EUR aus einer mit der Beklagten geschlossenen FahrzeugvollVersicherung geltend wegen eines Unfallschadens, den der Geschäftsführer der Klägerin mit einem (in deren Eigentum stehenden) Porsche 911 GT 3 bei einem Unfall anlässlich der Rennveranstaltung ... des Porscheclubs ... am 22.4.2006 auf dem ... erlitten hat; außerdem verlangt sie Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 749,95 EUR netto.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat mit Endurteil vom 22.12.2006 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei leistuhgsfrei, da sich der streitgegenständliche Unfall bei einem "Rennen" i.S.d. § 2 Abs. 4.b (der zwischen den Parteien vereinbarten) AKB ereignet habe. Diese Ausschlussklausel greife ein, da der Charakter der Veranstaltung - einer sog. "Gleichmäßigkeitsprüfung" - geprägt sei von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass auf einem Kurs wie dem S. es nur mit einer individuellen Höchstgeschwindigkeit möglich sei, gleichmäßige Geschwindigkeiten/Rundenzeiten zu erzielen. Wegen der Verhängung von Strafzeiten bei einem Rückstand von 2 Runden zum schnellsten Fahrzeug seien die Teilnehmer gehalten, "entsprechend schnell zu fahren". Das Interesse der Teilnehmer an einer solchen Veranstaltung könne gerade nicht das (möglichst gleichmäßige) Langsamfahren, sondern nur das (möglichst gleichmäßige) Schnellfahren sein. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen des LG Bezug genommen.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 2.1.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.1.2007 eingegangene Berufung der Klägerin, die innerhalb verlängerter Frist am 29.3.2007 begründet worden ist.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des LG habe es sich bei der streitgegenständlichen Gleichmäßigkeitsprüfung nicht um eine Veranstaltung gehandelt, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angekommen sei. Gleichmäßige Rundenzeiten könnten nicht nur erzielt werden, wenn ein Teilnehmer sein Fahrzeug mit der individuellen Höchstgeschwindigkeit bewege. Wegen der im Reglement enthaltenen 2-Rundenregelung müsse zwar eine gewisse Mindestgeschwindigkeit erreicht werden, dies verleihe der Veranstaltung jedoch keineswegs den Charakter eines Rennens, das auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ausgerichtet ist. Die deswegen zu fahrende Mindestgeschwindigkeit liege "um Welten" unter der mit den betreffenden Fahrzeugen erreichbaren Höchstgeschwindigkeit.
Die Klägerin beantragt daher:
1. Das Urteil des LG Regensburg vom 22.12.2006 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt,. an die Klägerin 53.051,73 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basis Zinssatz der EZB ab 30.6.2006 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Änwaltskosten i.H.v. 749,95 EUR netto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu ersetzen.
4. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen,
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Ersturteil als zutreffend. Die für Rennen geltende Ausschlussklausel in den AKB greife nicht nur ein, wenn die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit das "Haupt- und Endziel" der Veranstaltung sei, sondern auch dann, wenn die Teilnehmer gehalten seien, die ihnen mögliche Höchstgeschwindigkeit zu erzielen, um in der Wertung zu bleiben. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Bewertung einer Veranstaltung "als Rennveranstaltung zumindest im weiteren Sinne" ausreichend. Derartige Veranstaltungen dienten dem einzigen Ziel, die Teilnehmer zu ermutigen, sich an die ihnen gerade noch ...