1. Das BG, dessen Entscheidung in AGS 2011, 267 veröffentlicht ist, führt aus, die Klage sei aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB i.V.m. § 398 S. 2 BGB begründet. Die Bekl. sei verpflichtet, den Teil der Gebühren, den die Kl. infolge der Kündigung der Bekl. doppelt habe aufwenden müssen, zurückzuzahlen, weil ihr insoweit ein Anspruch auf die Vergütung nicht mehr zustehe. Ihre bisherigen Leistungen hätten infolge der Kündigung für die Zedentin als Dienstberechtigte kein Interesse mehr (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Bekl. sei nicht zur Kündigung des Vertrages durch die Zedentin veranlasst worden. Zwar sei die Bekl. nicht gehindert gewesen, von der Zedentin den Abschluss einer Honorarvereinbarung zu verlangen. Die Weigerung der Zedentin, sich auf eine solche Vereinbarung einzulassen, stelle aber keine Pflichtwidrigkeit dar. Ob die Beklagte nach § 313 BGB einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages gehabt habe, könne dahinstehen. Die Zedentin habe sich nicht geweigert, in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages einzutreten, solche habe die Bekl. gar nicht verlangt. Die Zedentin habe nur die konkret vorgeschlagene Honorarvereinbarung abgelehnt. Hierauf habe die Bekl. entsprechend ihrer Ankündigung den Vertrag gekündigt, ohne den Versuch einer Vertragsanpassung zu machen. Die bis dahin erbrachten Leistungen der Bekl. seien für die Zedentin wirtschaftlich nicht mehr verwertbar gewesen und deshalb nutzlos geworden, weil sie aufgrund der Kündigung einen neuen Prozessbevollmächtigten habe bestellen müssen, für den die gleichen Gebühren entstanden seien, wie für die bisherigen Prozessbevollmächtigten. Dies führe nach ständiger Rspr. des BGH wegen Interessenwegfalls zum Untergang der Gebührenforderung. Da die Zedentin die Gebühren der Bekl. bereits gezahlt gehabt habe, müsse diese den Teil zurückzahlen, der aufgrund der Beauftragung eines neuen Prozessbevollmächtigten doppelt angefallen sei. Soweit in der Rspr. mehrerer OLG die Auffassung vertreten werde, dass von einem Interessenwegfall dann nicht ausgegangen werden könne, wenn die von dem Dienstverpflichteten erbrachten Leistungen zum Teil nicht mehr nachholbar seien, weil die Berufung bereits eingelegt worden sei und mehrere Verhandlungs- und Ortstermine stattgefunden hätten, könne dem nicht gefolgt werden. Die Zedentin hätte nur dann ein Interesse an den von der Bekl. für sie in dem Verfahren bereits erbrachten Leistungen gehabt, wenn diese das Verfahren zu Ende gebracht hätte. Ohne die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts im nächsten Termin wäre ein Versäumnisurteil gegen sie ergangen, wodurch sämtliche vorangegangenen Tätigkeiten der Bekl. wertlos geworden wären.
[7] 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Die Bekl. hat keinen Anspruch auf die Gebühren, mit denen Tätigkeiten abgegolten worden sind, an denen die Zedentin infolge der Kündigung kein Interesse mehr hat.
[8] a) Die Revision ist unbegründet, soweit sich die Bekl. darauf beruft, § 628 Abs. 1 S. 2 BGB sei im Verhältnis zwischen der Zedentin und ihr nicht anzuwenden, weil die Vorschrift stillschweigend dadurch abbedungen sei, dass sie die Zedentin noch in anderen gerichtlichen Verfahren vertreten habe, in denen stets eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart worden sei. Zwar habe sie sich vorliegend bereit erklärt, das ihr angetragene Mandat zu den gesetzlichen Gebühren zu bearbeiten. Aufgrund der Honorarvereinbarungen in anderen Sachen habe aber auf der Hand gelegen, dass die bereits abgerechneten Dienstleistungen in der vorliegenden Sache bei einer vorzeitigen Beendigung des Mandats nicht der Rückzahlung unterliegen sollten. Aufgrund des Risikos, das Verfahren nicht kostendeckend bearbeiten zu können, habe sie berechtigterweise erwarten dürfen, dass jedenfalls die einmal angefallenen Gebühren bei ihr verbleiben sollten.
[9] Ein Ausschluss des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB, der von der Bekl. in den Vorinstanzen nicht einmal geltend gemacht worden ist, ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht. Nach den Feststellungen des BG haben die Bekl. und die Zedentin vorliegend einschränkungslos vereinbart, dass die Abrechnung auf der Basis der gesetzlichen Gebühren erfolgen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Sache im Rahmen eines Dauermandats unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen bearbeitet werden sollte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
[10] b) Das BG ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Zedentin die Kündigung der Bekl. nicht durch pflichtwidriges Verhalten veranlasst hat. Die Auffassung der Revision, die Zedentin habe die Kündigung des Mandats zu vertreten, weil sie sich nicht auf Verhandlungen über eine zusätzliche Vergütung eingelassen habe, geht fehl.
[11] aa) Entsprechend den Ausführungen im Urt. des BG kann offen bleiben, ob im Fall der Vereinbarung der Abrechnung der Anwaltsgebühren des Rechtsstreits auf Grundlage der gesetzlichen Honorarvorschriften überhaupt eine Anwendung des § 313 BGB, die etwa dazu führen würde, dass die mit den gesetzlichen Gebühren verb...