" … Die Berufung des Kl. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg."
1. Die Parteien streiten darüber, ob nach den AVB der Bekl. bereits mit der Beratung und Anfertigung eines Orthopantomogramms (OPG) am 14.8.2008 durch den Zahnarzt H der Versicherungsfall gem. § 2 Nr. 1 AVB eingetreten ist. Nach dieser Klausel haftet die Bekl. nämlich nicht für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes – und damit vor dem 1.11.2008 – eingetreten sind. Die Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall schon vor Eintritt des Versicherungsschutzes begonnen hat, obliegt dem VR (Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl., § 2 MB/KK Rn 39; a.A. Prölss/Martin, a.a.O., § 2 MB/KK Rn 4). Diesen Beweis hat die Bekl. nicht erbracht.
2. Versicherungsfall ist nach § 1 Abs. 2 AVB die medizinisch notwendige Heilbehandlung. Gem. § 1 Abs. 2 S. 2 AVB beginnt der Versicherungsfall dabei mit der Heilbehandlung, d.h. der ärztlichen Tätigkeit, die durch die betroffene Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf die Heilung oder Linderung der Krankheit abzielt, mag dieses Endziel auch erst nach Unterbrechungen oder mit Hilfe weiterer Ärzte erreicht werden. Der Versicherungsfall beginnt gem. § 1 Abs. 2 AVB nicht bereits mit der Erkrankung selbst, sondern erst mit der Heilbehandlung und endet danach nicht schon mit dem Abbruch oder Beendigung der Behandlung, sondern erst mit dem Wegfall der nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilenden Behandlungsbedürftigkeit (OLG Stuttgart VersR 2011, 1506). Für die Frage, ob eine ärztliche Leistung als “Beginn der Heilbehandlung’ anzusehen ist, ist der richtige Bezugspunkt nicht der konkrete Auftrag des Patienten an den Arzt, sondern die behandlungsbedürftige Krankheit selbst. Das zeigt auch die Bestimmung über das Ende des Versicherungsfalls, der nämlich nicht schon damit endet, dass das Vertragsverhältnis mit dem jeweils behandelnden Arzt seinen Abschluss gefunden hat, sondern erst dann, wenn nach medizinischem Befund keine “Behandlungsbedürftigkeit’ mehr besteht, gleichgültig, wie viele Ärzte nebeneinander oder nacheinander zur Behandlung dieser Krankheit tätig geworden sind. Nach gefestigter Rspr. beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme einer solchen ärztlichen Tätigkeit, wobei zur Behandlung nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, gehört, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist. (BGH VersR 1978, 271; VersR 1996, 1224; OLG Stuttgart VersR 2011, 1506).
Die hier streitig Frage, ob mit der Untersuchung und Erstellung der Panoramaaufnahme am 14.8.2008 die Behandlung beim Kl. beendet gewesen ist, bemisst sich nicht nach subjektiven, sondern alleine nach objektiven Kriterien. Der Versicherungsfall endet erst dann, wenn nach objektiv medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Hierbei ist ein nach objektiven Kriterien zu bestimmender Entscheidungsspielraum eröffnet (BGH Vers 1978, 271; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 1 MB/KK Rn 16). Dabei ist das Zeugnis des behandelnden Arztes alleine kein geeignetes Beweismittel für die Ermittlung der Grenzen der vertretbaren Entscheidungen; vielmehr bedarf es hierfür der Einholung eines Sachverständigengutachtens (BGH VersR 1979, 221 – juris Tz. 20; OLG Stuttgart VersR 2011, 1506 – juris Tz. 24; OLG Koblenz VersR 2008, 339 – juris Tz. 33; OLG Köln VersR 2004, 631).
3. Gemessen hieran war die Untersuchung mit Erstellung einer Röntgenaufnahme und PA-Behandlung am 14.8.2008 durch den behandelnden Zahnarzt H noch kein Versicherungsfall i.S.v. § 1 Abs. 2 AVB in Bezug auf die jetzt angefallene Implantatbehandlung. Ausweislich der Patientenkartei suchte der Kl. den Zeugen H zwar am 14.8. 2008 auf. Hierbei wurde neben einer klinischen Untersuchung der PSI-Index erhoben und eine Panoramaschichtaufnahme (PSA) gefertigt. Außerdem ist in der Karteikarte eine Zahnersatz-(ZE)- und Parodontal-(PA)beratung dokumentiert. Vom 16.9.2008 bis 20.10.2008 wurde eine Planung zur systematischen Parodontalbehandlung erstellt und diese anschließend durchgeführt. Weiter steht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Kl. seinen Angaben zufolge, die auch vom Zeugen H bestätigt worden sind, im August 2008 wegen aktuellen Probleme an seinen Schneidezähnen den Zeugen H aufgesucht hat und deswegen behandelt worden ist. Dieser Behandlungsteil ist allerdings nicht streitig, weil die Behandlung der Schneidezähne noch in 2008 beendet worden ist.
Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen H zufolge war mit der Aufnahme des Zahnstatuts beim Kl. als neuem Patienten und der anschließenden Behandlung der Parodontitis, die insb. eine Mundhygiene beinhaltete, die zahnärztliche Versorgung des klägerischen Gebisses im Jahr 2...