Im Falle des Obsiegens des bedürftigen Mandanten im Kostenpunkt hat der beigeordnete Anwalt die Möglichkeit, entweder einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Mandanten zu beantragen oder im eigenen Namen von seinem Beitreibungsrecht gem. § 126 Abs. 1 ZPO Gebrauch zu machen. Von welcher Möglichkeit der beigeordnete Rechtsanwalt Gebrauch macht, hat er durch einen eindeutigen Antrag klarzustellen. Lässt der Antrag beide Möglichkeiten offen, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Kostenfestsetzungsantrag von der Partei selbst gestellt worden ist (so OLG Celle RVGreport 2013, 480 (Hansens)). Hier hatten die dem ASt. beigeordneten Anwälte den Kostenfestsetzungsantrag eindeutig zu ihren eigenen Gunsten gem. § 126 Abs. 1 ZPO gestellt.
Anders ist dies, wenn sich aus dem unklaren Kostenfestsetzungsantrag nicht ergibt, zu wessen Gunsten der Antrag gestellt worden ist. Erfolgt in einem solchen Fall die Kostenfestsetzung zugunsten des Mandanten, ist der beigeordnete Anwalt nicht beschwerdeberechtigt. Er kann allenfalls nachträglich einen eigenen Antrag auf Festsetzung gem. § 126 Abs. 1 ZPO stellen und die vollstreckbare Ausfertigung des auf den Namen des Mandanten lautenden Kostenfestsetzungsbeschluss zu den Gerichtsakten reichen (siehe hierzu OLG Celle a.a.O.). Der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat im Kostenfestsetzungsverfahren nicht etwa die dem Anwalt günstigste Möglichkeit auszuwählen (s. FG Köln RVGreport 2013, 483 (Hansens).
Das OLG Hamm hatte sich hier nicht mit der Frage zu befassen, welche Rechtsfolgen eingetreten wären, wenn der erstattungspflichtige AG mit einer Gegenforderung gegen den im Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des FamG titulierten Kostenerstattungsanspruchs des ASt. aufgerechnet hätte. Denn der zunächst vom Rechtspfleger erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss hat den Rechtsschein erweckt, der ASt. habe seinen Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 103 ff. ZPO gegen den AG geltend gemacht und im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten lassen. Eine solche Aufrechnungserklärung dürfte ins Leere gehen. Denn mit der Änderung des ursprünglich auf den Namen des ASt. gem. §§ 103 ff. ZPO erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses auf einen solchen Beschluss zugunsten der beigeordneten Anwälte gem. § 126 Abs. 1 ZPO würde die Aufrechnung des AGgem. § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO unzulässig sein.
Anders ist die Rechtslage, wenn der beigeordnete Anwalt zunächst einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Mandanten erwirkt hätte und der Gegner dann – ohne die Beschränkungen aus § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO – mit einer Hauptforderung aufgerechnet hätte. In einem solchen Fall wäre der in dem antragsgemäß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Mandanten titulierte Kostenerstattungsanspruch des Mandanten infolge der Aufrechnung erloschen. Der von dem beigeordneten Anwalt nachträglich im eigenen Namen gestellte Kostenfestsetzungsantrag nach § 126 Abs. 1 ZPO könnte dann hieran nichts mehr ändern (siehe den Fall des OLG Celle a.a.O.).
Der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Anwalt sollte deshalb sorgfältig abwägen, in wessen Namen er die Kostenfestsetzung beantragt und dann auch den entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag eindeutig formulieren. Hierbei sollte auch bedacht werden, dass der erstattungspflichtige Gegner bei einer Festsetzung auf den Namen des Anwalts mit seinen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch gem. § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO beschränkt ist.
VRiLG Heinz Hansens
zfs 1/2014, S. 48 - 49