" … Das LG hat der beabsichtigten Teilklage zu Recht die Erfolgsaussicht in der Sache abgesprochen. Schon auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des ASt. sind die Voraussetzungen einer Entschädigung aus der Hausratsversicherung nicht gegeben. Das ergibt sich jedenfalls aus der Ausschlussklausel in § 5 Nr. 4a bb VHB 2008."
(1) Gem. § 5 Nr. 1 VHB 2008 sind nicht alle adäquaten Folgen eines Hagels versichert, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden sind (vgl. Rüffer; in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersRHdb, 2. Aufl. 2009, § 32 Rn 85; für Sturmschäden: Senat VersR 2006, 1635). Danach ist Voraussetzung der Leistungspflicht eine Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch die unmittelbare Einwirkung des Hagels auf die Sachen selbst oder auf Gebäude, in denen sie sich befinden (§ 5 Nr. 1a VHB 2008), oder dadurch, dass Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft oder auf Gebäude, in denen sie sich befinden (§ 5 Nr. 1b VHB 2008) oder als Folge eines Schadens der vorgenannten Art (§ 5 Nr. 1c VHB 2008).
(2) Eine Beschädigung durch die unmittelbare Einwirkung des Hagels “auf versicherte Sachen’ i.S.d. § 5 Nr. 1a Alt. 1 VHB 2008 ist nicht gegeben.
Ein Sachschaden beruht nur dann auf einer unmittelbaren Einwirkung des Hagels i.S.d. § 5 Nr. 1a VHB 2008, wenn der Hagel die zeitlich letzte – wenn auch womöglich nur mitwirkende – Ursache ist (vgl. – für Sturm – Senat VersR 2010, 624; Wälder, r+s 1995, 66). Hagel ist in § 5 Nr. 3 VGB 2008 definiert als fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Die hier in Rede stehenden Schäden sind nicht unmittelbar durch die Einwirkung von Eiskörnern im Sinne eines Hagelschlags verursacht worden, sondern durch die Einwirkung von Schmelzwasser. Schmelzwasser und Hagel sind aber nicht identisch, ein Nässeschaden durch Ersteres kein unmittelbarer Hagelschaden. Als der über dem Anwesen des ASt. niedergehende Hagel noch der Definition in § 5 Nr. 3 VHB 2008 entsprach, mithin noch Hagel gewesen ist, hat er nicht auf versicherte Sachen eingewirkt (siehe auch OLG Köln, zfs 2003, 83: keine unmittelbar durch Sturm oder Hagel verursachter Schaden, wenn das in seiner Folge eindringende Wasser die letzte Ursache für den Schaden ist; Wälder, r+s 1995, 66). Diese Auslegung des § 5 Nr. 1a VHB 2008 erschließt sich dem durchschnittlichen, verständigen VN ohne weiteres schon anhand der Definition des Versicherungsfalls in § 1 Nr. 1 VHB 2008, der neben Brand, Blitzschlag etc. sowie Sturm und Hagel nur Leitungswasser und gerade nicht sonstiges, im Zusammenhang mit Niederschlägen entstandenes Wasser in Bezug nimmt.
(3) Ein Versicherungsfall ergibt sich auch nicht aus § 5 Nr. 1b VHB 2008. Der Hagel hat keine Gebäudeteile oder “andere Gegenstände’ auf versicherte Sachen geworfen. Zwar ist für das Versicherungsereignis Sturm anerkannt, dass auch Hagelkörner “andere Gegenstände’ sein können (OLG Köln zfs 2003, 83). Das kann für das Ereignis Hagel indessen nicht gelten. Der Hagel als solcher ist ersichtlich kein gewissermaßen von sich selbst geworfener “anderer Gegenstand’.
(4) Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint es allerdings, einen Versicherungsfall aus § 5 Nr. 1a Alt. 2 VHB 2008 herzuleiten. Dort ist die Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen geregelt, die darauf beruht, dass der Hagel “auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden’, unmittelbar einwirkt. Eine unmittelbare Einwirkung auf das Gebäude als solches könnte darin gesehen werden, dass die Hagelmassen die Kellertür aufgedrückt haben. Dass hierbei zugleich eine Gebäudebeschädigung eingetreten sein müsste, verlangt die Klausel nach ihrer Formulierung nicht (anders etwa § 8 Nr. 2c VHB 2000, wo von den Folgen “eines Sturmschadens gem. a oder b oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen [ … ] befinden’, die Rede ist). Ob das Erfordernis der Unmittelbarkeit sich für diese Fallgestaltung auch darauf bezieht, dass zwischen die Einwirkung auf das Gebäude und die Beschädigung der versicherten Sache keine weitere Ursache (hier das Schmelzen der Hagelkörnern) getreten sein dürfte, ist zumindest zweifelhaft.
(5) Ob die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls gem. § 5 Nr. 1a Alt. 2 VHB 2008 gegeben sind, kann aber letztlich offen bleiben. Selbst wenn man eine Beschädigung von Sachen durch die unmittelbare Einwirkung des Hagel auf ein Gebäude, in dem sich versicherte Sachen befanden, bejahen wollte, würden versicherungsvertragliche Ansprüche des ASt. an § 5 Nr. 4 VHB 2008 scheitern.
Nach § 5 Nr. 4a bb VHB 2008 sind solche Schäden nicht versichert, die darauf beruhen, dass “Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen’ eingedrungen ist, “es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen’. Der AG trägt vor, die Außentür zum Keller sei durch die Last der auf dem Gr...