Der im Jahre 1966 geborene Kl., der als selbstständiger Elektroinstallationsmeister ein Unternehmen betreibt, erlitt bei einem Verkehrsunfall, bei dem der Bekl. zu 3) mit dem bei der Bekl. zu 1) haftpflichtversicherten Pkw des Bekl. zu 2) auf das von dem Kl. auf dessen vor einer LZA angehaltene Fahrzeug auffuhr, nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen im Rechtsstreit eine mittelschwere HWS-Distorsion, die bei strenger Auslegung zwischen Grad I und II (nach der Einteilung von Erdmann) bei großzügiger Auslegung nach Grad II einzuordnen war. Der Kl. litt unter den Folgen der Verletzung, beginnend mit einer stationären Behandlung von drei Wochen, für die Dauer von nahezu 10 Monaten. In dieser Zeit wurden 30–35 ambulante Behandlungen vorgenommen, bei denen er sich unter anderem einer unangenehmen Infiltrationstherapie unterzog. Nach sechs Monaten waren die bei ihm auftretenden Beschwerden wie Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Wetterfühligkeit nicht mehr gravierend. Auf den Personenschaden zahlte die Bekl. zu 1) einen Vorschuss von 20.000 EUR. Der Kl. hat den Ersatz seines unfallbedingten Verdienstausfalls, Haushaltsführungsschaden und ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000 EUR begehrt. Weiterhin hat er den Ersatz der Kosten einer Infiltrationsbehandlung verfolgt. Zur Begründung hat er angeführt, bei dem Unfall nicht nur ein HWS-Schleudertrauma, sondern eine Prellung/Distorsion von BWS und LWS erlitten zu haben. Wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Beschwerden sei er erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall wieder in der Lage gewesen, seiner Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich nachzugehen. Die Bekl. zu 1) hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung von 15.000 EUR verfolgt. Die Bekl. haben bestritten, dass unfallbedingt die vom Kl. behaupteten Beschwerden vorgelegen hätten. Die bei dem Auffahrunfall aufgetretenen Kräfte seien nicht geeignet gewesen, neben einer HWS-Distorsion gleichzeitig eine Prellung und Distorsion der BWS und LWS hervorzurufen. Anzuerkennen sei allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen. Da das Schmerzensgeld allenfalls i.H.v. 5.000 EUR angemessen sei, ergebe sich hieraus die Widerklageforderung in Höhe der Differenz des gezahlten Vorschusses von 20.000 EUR zu dem Schmerzensgeldanspruch.

Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Der Kl. habe nicht nachgewiesen, dass er bei dem Unfall nicht nur ein HWS-Schleudertrauma, sondern auch eine Prellung/Distorsion von BWS und LWS erlitten habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kl. die Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Zuerkennung der von ihm geltend gemachten Ansprüche und die Abweisung der Widerklage. Er rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung des LG. Die Bekl. verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Berufung hatte teilweise erfolg. Die Ansprüche des Kl. überschritten in ihrer Addition den gezahlten Vorschuss der Bekl. zu 1).

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