[1] "Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 S. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg."

[2] § 8 RVG ist ebenso abdingbar wie die Vorläufervorschrift des § 16 BRAGO (vgl. BGH AnwBl. 1978, 229 = Rpfleger 1978, 91; BGH AnwBl. 1985, 287; BGH NJW-RR 1992, 254). Fälligkeitsvereinbarungen können auch konkludent geschlossen werden, etwa wenn die Parteien eine Zeitvergütung und regelmäßige Zwischenabrechnungen vereinbart haben. Dass diese Grundsätze, die auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, in Rspr. oder Literatur anders gesehen werden, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht auf.

[3] Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.“

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