1. Die für die Aussetzung gem. Art. 27 EuGVVO erforderliche Parteiidentität ist zu verneinen, wenn der in Deutschland ansässige Beteiligte eines Verkehrsunfalls seine unfallbedingten Schadensersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer bei seinem deutschen Wohnsitzgericht einklagt, nachdem zuvor der ausländische Unfallbeteiligte wegen seiner Ansprüche Klage gegen ihn bei den Gerichten des anderen EU-Staats erhoben hat.

2. Zu den Kriterien, nach denen über die Aussetzung eines Rechtsstreits gem. Art. 28 Abs. 1 EuGVVO zu entscheiden ist.

BGH, Urt. v. 19.2.2013 – VI ZR 45/12

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