Fahrerlaubnisrecht
Auch ein nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt die Annahme mangelnder Fahreignung (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12)
Das BVerwG hat mit Urteil v. 14.11.2013 entschieden, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol selbst dann regelmäßig eine mangelnde Fahreignung begründet, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen, weil bei ihm ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlagen, was nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung führe. Der Bayerische VGH (Urt. v. 24.10.2012 – 11 B 12.1523) hat die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Berufungsinstanz aufgehoben. Zur Begründung führte er aus, dass die genannte Bestimmung in der Anlage zur FeV einschränkend ausgelegt werden müsse. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sei für die Annahme mangelnder Fahreignung erforderlich, dass gerade beim Betroffenen im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Anhaltspunkte dafür seien beim Kläger nicht ersichtlich. Das BVerwG hat auf die Revision der Beklagten die Berufung zurückgewiesen. Der Verordnungsgeber habe der durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufenen stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig davon Rechnung tragen dürfen, ob die Bereitschaft des Mischkonsumenten, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zurücksteht.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 14.11.2013 (Nr. 78/2013)
Zivilprozessrecht
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
Am 1.1.2014 ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften v. 5.12.2012 (BGBl I, S. 2418) in Kraft getreten. Nach § 232 ZPO n.F. hat in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Das Gesetz enthält zudem weitere Änderungen der ZPO, des EGGVG, des GVG, des Rechtspflegergesetzes und weiterer Gesetze.
Zum Gesetzentwurf siehe auch zfs 2012, 662.
Prozesskostenhilferecht
Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung
Am 12.12.2013 wurde die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014 – PKHB 2014) vom 6.12.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, S. 4088). Danach haben sich die ab dem 1.1.2014 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, erhöht. So ist z.B. der Betrag für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO), auf 206 EUR gestiegen. Die im Einzelnen geltenden Beträge können der Bekanntmachung, die im Internet auf der Homepage des Bundesgesetzblatts (www.bgbl.de) einsehbar ist, entnommen werden.
Eisenbahnrecht
8. Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Am 23.11.2013 ist die Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften v. 22.11.2013 in Kraft getreten (BGBl I, S. 4008). Die Verordnung enthält u.a. die Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung – TfPV). Geändert werden ferner die Triebfahrzeugführerscheinverordnung und die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung sowie die Bundeseisenbahngebührenverordnung.
Autor: Karsten Funke
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet
an das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz in Berlin
zfs 1/2014, S. 2