" … 1. Die Bekl. ist als Haftpflichtversicherer des Halters gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG verpflichtet, für die auf Lkw befindlichen, durch den Unfall zerstörten Sachen des Kl. Schadensersatz zu leisten. Diese Ersatzpflicht ist entgegen der Auffassung des AG nicht nach § 8 Nr. 3 StVG (insoweit inhaltsgleich mit Ziff. 1.6.5 der AKB) ausgeschlossen. Denn bei den beschädigten Sachen handelt es sich nicht um solche, die durch den verunfallten Lkw befördert worden sind."
a. Vom Ansatz her zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass die vorgenannte Bestimmung verhindern soll, dass das normale Unternehmerrisiko des VN, das durch eine Transportversicherung abgedeckt werden kann, ausgeschlossen werden soll. Beförderung i.S.d. gesetzlich geregelten Risikoausschlusses ist nach der vom AG herangezogenen Rspr. des BGH (VersR 1994, 1058) als zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, dass gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung der Sache zu bewirken. Unter einem Befördern einer Sache sei eine Handlung zu verstehen, die – objektiv – zu einer Ortsveränderung der Sache führt und die – subjektiv – mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt.
b. Nach dieser Rspr., der die Kammer uneingeschränkt folgt, umfasst der Risikoausschluss aber nur solche Transportschäden, die durch den zweckgerichteten Einsatz eines Kfz als Beförderungsmittel entstanden sind. Der Einsatz des Kfz muss gerade darauf abzielen, die (beschädigte) Sache an einen anderen Ort zu bringen. Beförderung i.S.d. Straßenverkehrsgesetzes bedeutet nach dieser Rspr. “Mitnahme zwecks Verbringung an einen anderen Ort‘.
Eine dahingehende Absicht wurde hier aber weder vom Fahrer des verunfallten Lkw als noch vom Kl. selbst verfolgt. Beiden ging es ersichtlich nicht darum, die Sachen an einen anderen Standort zu verbringen, weil sie dort (vorübergehend oder auf Dauer) verbleiben sollten. Entscheidend dafür, dass sich die Sachen im Unfallzeitpunkt in der Fahrerkabine befanden, war hier allein der (vom Arbeitgeber gebilligte) Wunsch des Kl., auf diese persönlichen Sachen aus Bequemlichkeitsgründen jederzeit zugreifen zu können. Maßgeblich war weiter das Interesse des Kl., die Sachen nicht bei jedem Fahrerwechsel aus der Fahrerkabine herausnehmen und sie anschließend bei erneutem Fahrtantritt wieder einräumen zu müssen.
c. Ein derartiger Fall, bei dem allein aus Gründen der Bequemlichkeit Sachen auf einem Fahrzeug verbleiben, fällt aber nicht unter den vorgenannten Risikoausschluss. So war es auch in dem vom BGH entschiedenen Fall, bei dem nach den Feststellungen des BG die dort beschädigte Elektroameise “nur aus Bequemlichkeit des Fahrers auf der Ladefläche blieb‘.
Gegen die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit spricht auch nicht die vom AG ebenfalls zitierte Entscheidung des LG Erfurt vom 29.11.2012 (1 Ss 101/12). Nach dieser Entscheidung soll für die Beschädigung beförderte Sachen grds. nicht im Rahmen einer Gefährdungshaftung nach StVG gehaftet werden. Eine Ausnahme bestehe nach § 8 Nr. 3 2. Alt. dann, wenn die beförderte Person die Sache an sich träge oder mit sich führe.
In diesem Fall ist eine Haftung (des verklagten Haftpflichtversicherers) deshalb verneint worden, weil nach Ziffer A. 1.5.5 der AKB Versicherungsschutz lediglich für die Sachen besteht, die Insassen eines Kfz üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Zu den üblicherweise mitgefühlten Gegenständen gehören – so das LG Erfurt a.a.O. – damit regelmäßig, die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires sowie Kleidungsstücke, die witterungsbedingt oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Das Mitführen von Handys werde allgemein als üblich bejaht, hingegen das Mitführen von Gegenständen, die aus beruflichen Gründen benötigt werden, als unüblich angesehen. Da das Mitführen eines Laptops nicht in diesem Sinne als üblich anzusehen ist, hat deshalb das LG Erfurt eine Einstandspflicht in jenem Fall (zutreffend) versagt.
2. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass durch den Unfall die vom Kl. im Einzelnen aufgestellten Gegenstände zerstört worden sind. Seine Überzeugung stützt die Kammer dabei zum einen auf die Aussage des Zeugen S, der als Fuhrparkleiter/Disponent des früheren Arbeitgebers des Kl. tätig ist. Dieser hat bestätigt, dass jeder Fernfahrer im Betrieb üblicherweise Dinge dabei habe, die er benötige, wenn er auf eine längere Tour gehe. Auf Vorhalt der vom Kl. erstellten Liste hat der Zeuge S seine Einschätzung mitgeteilt, dass für ihn gut nachvollziehbar sei, dass der Kl. z.B. Kopfkissen, Bettbezüge, Kissenbezüge, Dusch- und Handtücher und dergleichen dabei habe. Alle Führerhäuser (der Lkws) verfügten über 3 Fächer – etwa in der Größe 30–40 cm –, in der die Fahrer ihre persönlichen Sachen einlagern könnten.
Allerdings hat der Zeuge S nicht zu bestätigen vermocht, dass alle vom Kl. aufgeführten Gegenstände im Unfallzeitpunkt...