Mit dem Abschluss des Werkvertrages verpflichtet sich der Sachverständige, ein Gutachten zu erstellen, welches in schriftlicher Form dem Auftraggeber zu überlassen ist. Insoweit kann die Auffassung vertreten werden, dass die schriftliche Erstellung des Gutachtens bereits vom Grundhonorar erfasst ist, denn ansonsten könnte der Sachverständige gar nicht seinen Auftrag erfüllen.

Die Erstellung von Gutachten erfolgt im digitalen Zeitalter über EDV-Programme wie DAT oder Audatex-Schwacke, so dass der Sachverständige im routinemäßigen Schadenfall die entsprechenden Daten eingegeben muss und das Programm nicht nur den Schaden, sondern auch die Datengrundlagen, sowie den Berechnungsweg detailliert in aufbereiteter, verbalisierter Form ausdruckt, so dass die Dateneingabe mit dem Grundhonorar abgegolten ist.[41]

Andere Gerichte halten Kosten von 1 EUR für angemessen,[42] während nach dem Honorarkorridor V der BVSK-Honorarbefragung zwischen 2,45 und 2,85 EUR eingepreist werden.[43]

[41] AG Dortmund v. 26.8.2013 – 419 C 1978/13 = juris; AG Halle a.a.O.
[42] AG Halle/Saale a.a.O.
[43] BVSK-Befragung a.a.O.

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