In der Regel wird der Sachverständige dem Geschädigten ein ausgedrucktes Exemplar des Gutachtens und ein Duplikat übersenden, so dass nach den aktuellen Beförderungspreisen von Postunternehmen 1,45 bis 2,40 EUR entstehen können. Telefonkosten werden in der Regel dem Sachverständigen nicht entstehen und wenn ja, sind diese im Zeitalter von Flatrates mehr als marginal.

Gerichte halten hier einen Pauschalbetrag von 15 EUR als ausreichend.[44] In der BVSK-Honorarbefragung werden hier im Honorarkorridor V trotzdem 14,48 bis 18,17 EUR eingestellt.[45]

Der Verweis auf Pauschalen anderer Berufsgruppen[46] ist nicht zielführend, da es in vielen Berufsgruppen entsprechende gesetzliche Regelungen gibt.[47]

[44] LG Baden-Baden a.a.O., LG Saarbrücken a.a.O.
[45] BVSK-Befragung 2013 a.a.O.
[46] AG Kaiserslautern a.a.O.
[47] Nr. 7002 VV RVG; § 8 Abs. 3 InsVV; § 14 HOIA.

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