Der Werkvertrag zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Sachverständigen gem. § 631 BGB dient einzig und allein dazu, Ansprüche gegenüber einem Dritten geltend machen zu können, so dass der Schädiger und sein dahinter stehender Kfz-Haftpflichtversicherer durch die Vorlage des Gutachtens in diesen einbezogen werden.[12] Der Streit über die richtige Berechnung eines Gutachterhonorars wird nämlich nicht im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Gutachter ausgetragen, sondern im Verhältnis Schädiger/Versicherer und Gutachter.[13]
Durch diese Einbeziehung erhält der Dritte (Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer) einen eigenen vertraglichen Anspruch, wenn er an die Stelle einer der Vertragsparteien nach § 631 BGB tritt und durch einen Verstoß vertraglicher Sorgfaltspflichten geschädigt wird,[14] so dass sich ein Regressanspruch nach § 812 ff. BGB ergeben kann.[15]
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