Die Kosten für die Einholung eines Gutachtens über die Höhe des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall gehören nach § 249 BGB zu den auszugleichenden Nachteilen, wobei nur in Ausnahmefällen des Bagatellschadens, oder der Unbrauchbarkeit, der Erstattungsanspruch bereits dem Grunde nach ausscheidet.

Die Höhe der Sachverständigenkosten gliedert sich in Grundhonorar und Nebenkosten auf, wobei es einer gesetzlichen Grundlage für die Ermittlung mangelt, so dass der Markt als Regulativ wirkt.

Bei der Ermittlung des Grundhonorars wird sich überwiegend in der Rechtsprechung an die BVSK-Honorarbefragung angelehnt, die sich an der Höhe des Fahrzeugschadens orientiert, diesbezüglich jedoch erhebliche Spannbreiten aufweist.

Die Nebenkosten in der Rechnung des Sachverständigen werden auf den tatsächlichen Anfall im Einzelfall zu reduzieren sein, denn einer Pauschalisierung hat der BGH eine Absage erteilt.

Der Geschädigte wird sich daher zukünftig bei der Auftragserteilung eines Gutachtens intensiver mit den Kosten auseinandersetzen müssen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, um nicht Gefahr zu laufen, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen, wobei keine umfassende Marktforschung von dem Geschädigten erwartet werden kann.

Autor: RA Falk H. Böhm , Köln und RAin Berta-Li Strecke , FAin für Verkehrsrecht, Dortmund

zfs 1/2015, S. 4 - 10

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