Auf welcher Grundlage sich die Höhe des Grundhonorars des Sachverständigen bemisst, stellt eigentlich eine Black-Box dar, denn die Bemessung ist dem Sachverständigen selbst überlassen, da es an verbindlichen Vorgaben über die Preisgestaltung für die geleistete Tätigkeit mangelt, die für andere Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter) gesetzlich geregelt ist.

Insoweit wirkt der Markt als Regulativ, wobei zu beachten ist, dass es in Deutschland keine gesetzliche Regelung zum Berufsbild gibt, wer sich als Kfz-Sachverständiger bezeichnen darf und ob dies von einer fachlich nachgewiesenen Qualifikation abhängig ist.

Einzig relevante Größe für die Ermittlung zur Höhe von Sachverständigenkosten stellt derzeit nur die Befragung durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) dar, dem 800 Büroinhaber und 150 außerordentliche (angestellte Sachverständige) als Mitglieder angehören, die sich einer laufenden Qualitätskontrolle unterziehen müssen.[19]

In der Instanzrechtsprechung wird sich daher bisher mehrheitlich bei der Bemessung des Grundhonorars für die Anwendung der BVSK-Honorarbefragung in den jeweiligen Honorarkorridoren im HB V Korridor ausgesprochen,[20] die sich an der Höhe des Fahrzeugschadens orientiert.

Die BVSK-Honorarbefragung nimmt hier jedoch eine Unterscheidung zwischen Netto- und Bruttoschaden vor, die nicht nachvollziehbar ist, denn für den Sachverständigen dürfte es ohne Relevanz sein, ob sein Auftraggeber den Schaden gegenüber dem Schädiger netto oder brutto abrechnen kann, weshalb die Unterscheidung irritierend ist.

Insoweit dürfte nur der Bruttobetrag des Fahrzeugschadens für die Höhe des Grundhonorars des Sachverständigen entscheidend sein.

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