Stellt der Sachverständige eine Rechnung für die Bestätigung einer sach- und fachgerechten Reparatur aus, gehören diese Kosten zum Schadenersatzanspruch nach § 249 BGB, wobei auch hier die Erforderlichkeit im Rahmen der Schadenminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen ist.

Zunächst ist die Vorlage von aussagekräftigen Fotografien, die das Fahrzeug in seiner Gesamtheit zur Identifikation und den schadenrelevanten Bereich zeigen, ausreichend.[53] Erst wenn der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Reparatur bestreiten, ist eine weitere Begutachtung durch einen Sachverständigen angezeigt.[54]

Die gängigen Reparaturbestätigungen von Sachverständigen begründen jedoch Zweifel, ob tatsächlich eine sach- und fachgerechte Reparatur nach Gutachten vorgenommen wurde, da diese Bestätigungen lediglich eine optische Inaugenscheinnahme attestieren, ohne den Reparaturweg mit den einzelnen Arbeitsschritten, sowie die Verwendung von Neu- oder Gebrauchtteilen anzugeben.[55]

Da im Regelfall in der Reparaturbestätigung des Sachverständigen lediglich mit einem Satz ausgeführt ist, dass das beschädigte Fahrzeug nunmehr in repariertem Zustand nachbesichtigt wurde und im Übrigen lediglich Lichtbilder von den reparierten Fahrzeugteilen beigefügt sind, geht die Reparaturbestätigung eines Sachverständigen in ihrem Beweiswert und ihrer Aussagequalität nicht über selbst gefertigte Lichtbilder der reparierten Fahrzeugteile unter Angabe des Datums (z.B. durch Mitablichtung einer Tageszeitung) hinaus.[56]

Vielmehr wird in beiden Fällen weder die Qualität der Reparatur (relevant, wenn eine fachgerechte Reparatur zwecks Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nachgewiesen werden muss), noch die Dauer der durchgeführten Reparaturarbeiten (relevant für die Höhe eines etwaigen Nutzungsausfallschadens) bestätigt. Da insofern die Reparaturbestätigung keinen über eigene Lichtbilder hinausgehenden Beweiswert bietet, ist der Geschädigte im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Schaden durch Fertigung eigener Lichtbilder und nicht durch die Produzierung weiterer (aus oben genannten Gründen nicht erforderlicher) Kosten eines Sachverständigen, gering zu halten. Die Kosten einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen gehören daher nicht zu den im Rahmen des § 249 Abs. BGB erstattungsfähigen Positionen.[57]

[53] AG Essen SP 2013, 81.
[54] AG Hamburg r+s 1999, 329.
[55] LG Frankfurt/Main, Urt. v. 15.7.2013 – 24 O 299/12 = juris zur Vorschadenproblematik.
[56] Vgl. Böhm/Nugel, DAR 2011, 666 ff. zum Nachweis der Vorschadenreparatur.
[57] AG Saarlouis, Urt. v. 12.6.2012 – 28 C 482/12 (70) = juris.

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