[5] "… II. Die gem. § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist in der Sache nicht begründet."
[6] Zu Recht hat das AG – FamG – mit Beschl. v. 21.11.2013 die Erinnerung des Beteiligten zu 1) gegen die mit Rechnung der Oberjustizkasse Hamm v. 2.8.2013 erfolgte Auferlegung der Verfahrenskosten i.H.v. insg. 3.616,39 EUR zurückgewiesen.
[7] Der Beteiligte zu 1) haftet in vollem Umfang für die Verfahrenskosten aufgrund der Kostengrundentscheidung im Versäumnisbeschluss v. 4.10.2012. Die dort festgestellte Haftung des Beteiligten zu 1) als Entscheidungsschuldner gem. § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in dem Vergleich von einem anderen übernommen worden sind, da § 25 FamGKG für das Erlöschen der durch gerichtliche Entscheidung begründeten Verpflichtung zur Zahlung von Kosten ausdrücklich eine andere gerichtliche (Kostengrund-)Entscheidung verlangt. Der dem Versäumnisbeschluss nachfolgende Vergleich berührt daher die Haftung des Entscheidungsschuldners – hier des Beteiligten zu 1) – gegenüber der Staatskasse nicht (vgl. BGH NJW-RR 2001, 285; OLG Düsseldorf Beschl. v. 18.6.2010 – 4 W 22/10, juris).
[8] Zutreffend hat das AG – FamG – darüber hinaus die Gerichtsgebühren nach Nr. 1220 KV zum FamGKG erhoben. …
[9] Soweit in der älteren Rspr. streitig diskutiert wurde, ob der Versäumnisbeschluss unter die Regelung von Nr. 1211 KV zum GKG (entspricht der heutigen Nr. 1221 KV FamGKG) fällt, hat sich dieser Streit bereits mit Einführung des KostRMoG v. 5.5.2004 erledigt (vgl. dazu noch LG Koblenz JurBüro 2004,92 einerseits; OLG Hamburg OLGR 2006, 533 andererseits). Denn der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Problematik bereits in der Neufassung der Nr. 1211 KV zum GKG das vorausgegangene, jede Gebührenermäßigung ausschließende Urteil nicht mehr als “sonstiges Urteil‘ bezeichnet, sondern als “ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile‘, nämlich Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil nach § 331 ZPO. Das ist in die heutige Fassung der Nr. 1221 KV zum FamGKG übernommen worden. Damit bleibt für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Versäumnisurteile bzw. Versäumnisbeschlüsse mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (so auch KG RVGreport 2006, 75 (Hansens) = AGS 2006, 185 m. Anm. N. Schneider und Onderka; Hartmann, KostG, 43. Aufl., Nr. 1211 KV, Rn 11). … “