Die Entscheidung hat über das Familienrecht hinaus allgemeine Bedeutung, weil dieselbe Problematik praktisch in jedem gerichtlichen Verfahren vorkommen kann, in dem dem Übernahmeschuldner Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Die hier einschlägig gewesene Regelung des § 26 Abs. 4 FamGKG ist ebenso wie die fast wörtlich identische Bestimmung des § 31 Abs. 4 GKG durch das 2. KostRMoG in die genannten Kostengesetze aufgenommen worden. Damit soll erreicht werden, dass die bedürftige Partei im Falle eines Vergleichsschlusses, in dem sie die Gerichtskosten ganz oder teilweise übernimmt, nicht über den Weg der Kostenerstattung vom Gegner doch für Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt jedoch nur, wenn die in § 26 Abs. 4 FamGKG bzw. § 31 Abs. 4 GKG kumulativ genannten Voraussetzungen erfüllt sind und zwar:
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Der Kostenschuldner muss die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich übernommen haben. Diese Voraussetzung lag hier durch Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat des OLG vom 8.5.2014 vor. |
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Das Gericht muss den Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten vorgeschlagen haben. Hierzu konnte das OLG Bamberg genauere Feststellungen wegen des Zeitablaufs nicht mehr treffen, zumal auch das Protokoll über die mündliche Verhandlung keine entsprechenden Feststellungen enthielt. |
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Das Gericht muss in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt haben, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspreche. An dieser Voraussetzung fehlte es nach Auffassung des OLG Bamberg. |
Die vorstehenden Voraussetzungen müssen sich aus der Gerichtsakte ergeben (so auch Hagen Schneider in: Gesamtes Kostenrecht 2014, § 26 FamGKG Rn 54). Unter anderem muss sich der Gerichtsakte entnehmen lassen, dass das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspreche. Wird der Vergleich – wie hier – in der mündlichen Verhandlung protokolliert, hat das Gericht die entsprechenden Formulierungen in das Protokoll aufzunehmen. Ist dies unterblieben, haben die Beteiligten die Möglichkeit, die Berichtigung des Protokolls entsprechend § 164 ZPO zu beantragen. Ein solcher Antrag hätte im Falle des OLG Bamberg jedoch keinen Erfolg gehabt, da nach der Erinnerung der beteiligten Richter, die hier auch über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz entschieden hatten, eine solche ausdrückliche Feststellung gerade nicht getroffen wurde.
Dies hat hier folgende Auswirkungen:
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Der AG haftet gegenüber der Landeskasse nicht nur als Übernahmeschuldner für die Hälfte der Gerichtskosten, sondern ferner aufgrund seiner Antragstellerhaftung für die Beschwerdeinstanz für die zweite Hälfte der Gerichtskosten. |
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Nach Zahlung der Gerichtskosten kann der AG aufgrund der Kostenregelung in dem Vergleich einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die ASt. erwirken, in dem die Hälfte der Gerichtskosten gegen diese festgesetzt wird. Auf die ihr bewilligte VKH kann sich die ASt. im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem AG gem. § 123 ZPO nicht berufen. |
Es ist – bei einer Aufhebung der Kosten des Verfahrens – regelmäßig im Interesse beider Verfahrensbeteiligten, dass sie die "Rechtswohltat" des § 26 Abs. 4 FamGKG in Anspruch nehmen können. Für den AG hätte dies hier dazu geführt, dass er lediglich für die Hälfte der Gerichtskosten in Anspruch genommen wird. Einen Kostenerstattungsanspruch gegen die ASt. hätte er dann nicht gehabt. Folglich müsste die ASt. dann dem AG die Hälfte der Gerichtskosten nicht im Wege der Kostenfestsetzung erstatten. Sie selbst würde von der Staatskasse wegen der ihr bewilligten VKH nur und erst dann für die andere Hälfte der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn die VKH aufgehoben oder das Gericht Ratenzahlung angeordnet oder die Zahlung von Beträgen festgesetzt hätte. Folglich ist es Sache der Verfahrensbevollmächtigten beider Beteiligten, genau darauf zu achten, ob die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 FamGKG erfüllt sind. Dies erfordert auch, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen aus den Gerichtsakten entnehmen lässt. Bei Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs sollten die Anwälte folglich darauf dringen, dass sämtliche Umstände in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden. Deshalb sollte der gerichtliche Vergleichsvorschlag wörtlich protokolliert werden.
VRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 1/2015, S. 44 - 46