Für den Nachweis des Verteidigerverhältnisses ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht grds. nicht erforderlich, es genügt i.d.R. die Anzeige gegenüber dem Gericht/der Verwaltungsbehörde (OLG Köln, Beschl. v. 5.10.2011 – 1 RBs 278/11, VRR 2011, 475). Nur für die Zustellungsberechtigung und die Vertretungsvollmacht sind schriftliche Vollmachtsnachweise vorzulegen (OLG Bamberg, Beschl. v. 18.4.2011 – 2 Ss OWi 243/11, zfs 2011, 472). Aber: Die Erteilung der umfassenden Vertretungsvollmacht bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erfolgen (KG Berlin, Beschl. v. 12.6.2013 – 3 Ws (B) 202/13 – 122 Ss 62/13/12, juris). Wenn der Betr. seinen Verteidiger im Bußgeldverfahren umfassend bevollmächtigt, schließt diese Erklärung die Ermächtigung des Verteidigers ein, die Vollmachtsurkunde im Namen des Betr. zu unterschreiben. Dass der Betr. die schriftliche Vollmacht nicht selbst unterzeichnet hat, ist unschädlich (vgl. BayObLG NStZ 2002, 277; OLG Dresden, Beschl. v. 21.8.2012 – 3 Ss 336/12, juris/StRR 2013, 26).
Mit der Darlegung, der Verteidiger habe über eine "Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht" verfügt (OLG Hamm, Beschl. v. 13.7.2011 – 4 RBs 193/11, VRR 2011, 394) und diese nachgewiesen (KG Berlin, Beschl. v. 11.1.2011 – 3 Ws (B) 12/11, VRS 120, 200), liegt im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung ein ausreichender Vortrag zur besonderen Vertretungsmacht für die Stellung eines Entbindungsantrags nach § 73 Abs. 2 OWiG vor. Ein solcher Vortrag ist aber im vorliegenden Fall gerade nicht erfolgt. Wird der Verteidiger im Hinblick auf das Bußgeldverfahren zur Vertretung des Betr. in Strafsachen bevollmächtigt, umfasst dies auch die Vertretung in Bußgeldsachen, ohne dass dies explizit in der Vollmacht benannt sein muss (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.9.2011 – 2 Ss OWi 543/11, VRR 2011, 472).
Den Entbindungsantrag darf auch der im Termin auftretende Unterbevollmächtigte des Verteidigers stellen, wenn die schriftliche Vollmacht des Verteidigers zuvor vorlag und eine Vertretungsvollmacht beinhaltet, die Untervollmacht selbst kann mündlich erteilt werden (OLG Celle, Beschl. v. 6.10.2010 – 311 SsRs 113/10, DAR 2010, 708). Der Antrag ist generell noch im Termin möglich (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 4.8.2011 – 1 SsBs 26/10, zfs 2011, 708; OLG Naumburg, Beschl. v. 19.10.2010 – 1 Ss (Bz) 74/10, VRR 2011, 74; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.2.2012 – 2 RBs 13/12, NStZ-RR 2012, 258), weswegen ich die Formulierung des OLG Hamm am Ende der Entscheidung unglücklich finde: Der Verteidiger könnte eben auch zu Beginn des neuen Termins den Antrag stellen.
Liegt eine Vertretungsvollmacht nicht vor, hat das Gericht eigentlich nicht einmal eine Verbescheidungspflicht über den Entbindungsantrag (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 4.8.2011 – 1 SsBs 26/10, zfs 2011, 708). Allerdings gebietet es die Fürsorgepflicht des Gerichts, sofern es den Antrag verbescheidet, auf das Fehlen der Vollmacht hinzuweisen (OLG Bamberg, Beschl. v. 8.6.2011 – 3 Ss OWi 692/11, zfs 2011, 590).
Schließlich gilt die Entbindung nur für den jeweiligen Termin (OLG Naumburg, Beschl. v. 19.10.2010 – 1 Ss (Bz) 74/10, VRR 2011, 74). Nur bei einer Unterbrechung eines bereits begonnenen Termins ist für den Fortsetzungstermin keine weitere Entbindung erforderlich (NK-GVR/Krenberger, 1. Aufl. 2014, § 73 OWiG, Rn 13).
RiAG Dr. Benjamin Krenberger
zfs 1/2015, S. 52 - 53