" … Die Klage ist unbegründet."
Die Kl. kann von dem Bekl. für die Versicherung der Fahrzeugflotte keine Prämien nach dem Tarif für Güterverkehr verlangen.
1. Auf K.4.3. der AKB der L kann die Kl. die Nachforderung auf den zu erhobenen Beitrag für die Versicherung der Fahrzeugflotte des Bekl. nicht stützen. Diese Bestimmung hat unter der Überschrift: “Folgen von unzutreffenden Angaben‘ nachstehenden Wortlaut:
“Machen Sie im Antrag oder während der Laufzeit des Vertrages unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung oder haben sie Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, so gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.‘
Diese Regelung ist unwirksam, soweit sie die Beitragserhöhung an falsche Angaben knüpft, die im Versicherungsantrag gemacht worden sind. Denn die Bestimmung weicht vom halb zwingenden, § 32 VVG, § 19 VVG zum Nachteil des VN ab und umgeht die in § 19 VVG geregelten Schutzvorkehrungen zugunsten des ASt. So stellt K.4.3 AKB weder auf die in § 19 VVG für erforderlich gehaltene Textform der Antragsfragen ab, noch sieht die Regelung in den AKB als Voraussetzung für das Prämienerhöhungsverlangen eine Belehrung des VR über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor, wie sie in § 19 Abs. 5, S. 1 VVG geregelt ist.
2. Auf § 19 Abs. 4 VVG kann die Kl. ihr Verlangen nach einer erhöhten Versicherungsprämie ebenfalls nicht stützen. Zwar lässt diese Vorschrift selbst bei schuldloser Anzeigepflichtverletzung eine auf den Beginn der Versicherungsperiode rückwirkende Prämienerhöhung zu und das Verlangen der L nach einer Prämienerhöhung kann zwanglos als Vertragsänderungsverlangen nach § 19 Abs. 4 VVG verstanden werden, allerdings liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen ein VR nach § 19 VVG berechtigt wäre, die Prämie wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu ändern.
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die L den Bekl. wie in § 19 Abs. 1, S. 1 VVG gefordert, in Textform nach den für die Tarifierung maßgebenden Umständen gefragt hat oder ob die ganze Auftragsannahme – wie im Maklervertrieb nicht unüblich – in elektronischer Form erfolgt ist (vgl. zum Textformerfordernis OLG Saarbrücken zfs 2013, 223; LG Berlin r+s 2014, 7). Jedenfalls fehlt es aber an einem Hinweis auf die Folgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Denn § 19 Abs. 5 S. 1 VVG bestimmt, dass dem VR die Rechte nach dem Absätzen 2 bis 4 nur zustehen, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Kl. hat zwar vorgetragen, dass dem Streitverkündeten eine “entsprechende Belehrung‘ zugegangen ist. Trotz Hinweises des Gerichts hat sie aber diese sehr allgemein gehaltene Behauptung weder konkretisiert noch den Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vorgelegt, so dass das Gericht nicht beurteilen kann, ob ein solcher Hinweis überhaupt den gesetzlichen Anforderungen genügt. Da der VR dafür darlegungs- und beweisbelastet ist, dass er den ASt. in gehöriger Art und Weise auf die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hingewiesen hat, da er nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 5 VVG auch das Recht auf Vertragsanpassung nur ausüben kann, wenn er einen Hinweis erteilt hat, kann das Gericht die Voraussetzungen nicht feststellen, unter denen der L eine Prämienanpassung nach § 19 VVG möglich gewesen wäre.
3. Das Belehrungserfordernis nach § 19 Abs. 5, S. 1 VVG ist auch nicht entbehrlich. Die Kl. macht dazu geltend, dass der Bekl. oder der Streitverkündete die falschen Angaben zum Verwendungszweck der Fahrzeugflotte arglistig gemacht haben. In einem solchen Fall würde eine fehlende oder unrichtige Belehrung der Ausübung der Rechte nach §§ 19 Abs. 2–4 VVG nicht entgegenstehen, weil der arglistig Handelnde nicht schutzwürdig ist (BGH VersR 2014, 565). Die Voraussetzungen eines arglistigen Handelns entweder durch den Bekl. selbst oder den Streithelfer sind jedoch von der Kl. nicht dargelegt worden.
Das Gericht vermag schon nicht festzustellen, dass der Bekl. bewusst unrichtige Angaben zum Verwendungszweck seiner Fahrzeugflotte gemacht hat. Die L unterscheidet für den Versicherungsbeitrag zwischen Privatverkehr, Werkverkehr und Güterverkehr. Privatverkehr i.S.d. Tarifs ist die ausschließlich private Nutzung des Fahrzeugs durch Privatpersonen. Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kfz, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch eigenes Personal eines Unternehmers. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmers oder ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein. Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßig entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kfz, Anhängern und Aufliegern für andere. Diese Unterscheidung erschließt sic...