Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Antragsteller wurde stark alkoholisiert und nahezu bewusstlos in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort wurde ein Blutalkoholwert von mindestens 3,2 Promille festgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller daraufhin zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auf. Nachdem er dieses nicht fristgerecht vorlegte, entzog sie ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Im Gerichtsverfahren legte er ein Fahreignungsgutachten vor, das das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit weder bejahen noch verneinen konnte, da der Antragsteller unzureichend mitgewirkt habe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde blieb erfolglos, obwohl im Gerichtsverfahren ein Gutachten vorgelegt wurde, dass dem Antragsteller Kraftfahreignung bescheinigte.
Die (nicht amtlichen) Leitsätze lauten:
1. Alkoholabhängigkeit führt zum Fehlen der Kraftfahreignung unabhängig davon, ob der anlassgebende Vorfall einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aufweist oder nicht.
2. Wirkt der Betroffene bei der Begutachtung zwar grundsätzlich mit, gibt er aber etwa unzureichende, ausweichende oder unglaubwürdige Antworten oder verweigert er die Beantwortung bestimmter Fragen, und kommt das Gutachten aus diesem Grund nicht zu einer verlässlichen Beantwortung der gestellten Frage, ist er so zu stellen, als ob er die Beibringung des Gutachtens insgesamt verweigert hätte.
Das Gericht entschied, dass die Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens rechtmäßig war und die Behörde deshalb infolge der Weigerung des Antragstellers, das Gutachten im Verwaltungsverfahren beizubringen, ihm zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen habe. Dem kann nur zugestimmt werden. Weigert sich der Betroffene, ein zu Recht gefordertes Fahreignungsgutachten beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Fahrungeeignetheit schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Bei dem Verdacht auf Alkoholabhängigkeit hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Bei Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3,0 Promille ist der Verdacht auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit grundsätzlich gerechtfertigt. BAK-Werte ab 3,0 Promille sprechen nach medizinischen Erkenntnissen mit einer großen Sicherheit für eine Alkoholabhängigkeit. Auch ein von einem Krankenhauslabor festgestellter Blutalkoholwert kann grundsätzlich den Verdacht auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit rechtfertigen. Im Gegensatz zu einem Eignungsausschluss wegen Alkoholmissbrauch, der voraussetzt, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV), so dass ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr zu fordern ist, setzt eine Nichteignung wegen Alkoholabhängigkeit (vgl. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV) keinen Bezug zum Straßenverkehr voraus. Schließlich vermochte auch das im Gerichtsverfahren beigebrachte Gutachten die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht auszuräumen, denn dieses Gutachten beruhte auf der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers. Vor allem die Angaben zu seinen Trinkmengen waren unglaubwürdig.