[5] "… I. Das BG … hat ausgeführt, der im Versicherungsvertrag genannte Halter dürfe das im Vertrag genannte Kurzzeitkennzeichen nur an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen und die Weitergabe des Kennzeichens an einen Dritten führe nicht dazu, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergehe oder auf ihn ausgedehnt werde."
[6] Insoweit sei die Rspr. des BGH und des OLG Stuttgart, nach der sich der Versicherungsschutz bei der Verwendung roter Kennzeichen für Kraftfahrzeughandel und -handwerk nicht auf Fahrzeuge erstrecke, die nie zum Bestand des VN gehört haben, auf das Kurzzeitkennzeichen gem. § 16 Abs. 2 FZV a.F. übertragbar. Beide Kennzeichen dienten dem gleichen Zweck, die Möglichkeit zu eröffnen, dass der Halter ein in seiner Obhut oder seinem Verfügungsbereich befindliches Fahrzeug für den bestimmten Zweck einer Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt kurzfristig mit einem Kennzeichen versehen könne, ohne dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits feststehe, um welches konkrete Fahrzeug es sich handele. Das setze einen Bezug des Halters zum Fahrzeug voraus. Dem VN und Halter sei daher auch im Fall des Kurzzeitkennzeichens nach § 16 Abs. 2 FZV a.F. klar, dass nur die Fahrzeuge des nach dem Vertrag vorgesehenen Halters vom Vertrag erfasst sein sollen.
[7] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[8] 1. Der Gegenstand des versicherten Risikos ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien im Versicherungsvertrag. Diesen hat das BG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass die Bekl. zu 4 Versicherungsschutz nur für ein Fahrzeug des im Versicherungsschein angegebenen Halters übernommen hat.
[9] a) In dem Versicherungsschein ist ausdrücklich ein namentlich benannter Halter aufgeführt. Der Wortlaut regelt danach eindeutig, dass die Versicherung für eine ganz bestimmte Person, nämlich diesen Halter, genommen ist, so dass die noch vorzunehmende Konkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug insoweit auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt war. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass bei den Fahrzeugdaten das Wort “Universal’ eingetragen worden ist. Daraus ist nur zu schließen, dass VN und Halter bei der Auswahl des versicherten Fahrzeugs keinen Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugart (Pkw, Lkw, Anhänger) unterlagen.
[10] b) Gegen diesen Wortlaut sprechende Umstände ergeben sich weder aus dem Sinn und Zweck der abgeschlossenen Versicherung noch der Interessenlage der Vertragsparteien oder sonstigen Umständen.
[11] Der für den durchschnittlichen VN erkennbare Sinn und Zweck der Haftpflichtversicherung für mit einem Kurzzeitkennzeichen versehene Fahrzeuge besteht darin, den nach § 1 PflVG gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz für privilegierte Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 FZV a.F. zu gewährleisten. Dem steht es nicht entgegen, wenn die hierfür abgeschlossene Versicherung auf die Fahrzeuge eines bestimmten Halters beschränkt wird. Da die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens gem. § 16 Abs. 2 S. 1 FZV a.F. einen vorhandenen Bedarf voraussetzt, der von der Zulassungsbehörde vor der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens zu überprüfen ist (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 16 FZV Rn 3 a.E.), steht bereits zu diesem Zeitpunkt fest, wer das Kurzzeitkennzeichen zur Durchführung einer privilegierten Fahrt benötigt, so dass es einer Versicherung für einen unbestimmten Personenkreis nicht bedarf, zumal auch der Zulassungsbehörde gem. § 16 Abs. 4 FZV a.F. ein konkreter Halter zu benennen ist.
[12] Auf der anderen Seite besteht im Hinblick auf einen offenbar verbreiteten Handel mit Kurzzeitkennzeichen und die damit verbundene Missbrauchs- und Betrugsgefahr (vgl. dazu Thiemer, NZV 2009, 587; Blum, SVR 2009, 126) ein berechtigtes Interesse des VR daran, Deckung nur für solche Halter zu gewähren, die in diesem Zusammenhang noch nicht auffällig geworden sind. Entgegenstehende Interessen des VN sind nicht erkennbar. Ebenso wenig erfordert der Schutzzweck des § 3 PflVG eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf andere Personen als den angegebenen Halter. Die Interessen von unfallgeschädigten Dritten bei fehlendem Versicherungsschutz sind durch die Regelung des § 12 PflVG hinreichend gewahrt.
[13] Auch der Charakter des Kurzzeitkennzeichens spricht nicht gegen eine wortlautgetreue Auslegung des Versicherungsscheins dahin, dass mit der darin erfolgten Angabe eines konkreten Halters Versicherungsschutz nur für dessen Fahrzeuge übernommen wird. Die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (r+s 2013, 325 Rn 21) verkennt, dass die Begrenzung der zulässigen Inbetriebnahme eines Kfz auf die Dauer von fünf Tagen und auf bestimmte privilegierte Fahrten einem darüber hinaus persönlich begrenzten Versicherungsschutz nicht entgegensteht.
[14] 2. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass der Empfänger eines Kurzzeitkennzeichens nach der Rspr. des Bayerischen...