Veröffentlichungen eines Sachverständigen auf einer verbraucherfreundlichen Internet-Plattform führen nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit, wenn sie weder einen Bezug zu den im Beweisverfahren gestellten Fragen an den Sachverständigen aufweisen und die Kommentare des Sachverständigen auch keine abwertenden Äußerungen über die beklagte Versicherung oder sonstige Kfz-VR enthalten.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Hamm, Beschl. v. 26.2.2015 – 1 W 86/14

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