Ein Sachverständiger wurde in einem Verkehrsunfallprozess mit der Erstellung eines Gutachtens zur Üblichkeit von Tarifen bei der Miete eines Unfallersatzwagens und zur Erforderlichkeit der Reparaturdauer und der Kosten der Endreinigung beauftragt. Die beklagte Haftpflichtversicherung lehnte den Sachverständen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte die Bekl. an, der Sachverständige sei seit 2006 Autor einer Internet-Plattform, die nach eigenen Angaben den Verbraucherschutz fördern und das Regulierungsverhalten der Versicherungen kritisieren möchte. Das Internet-Forum teilte durch ihre Verantwortlichen mit, der Sachverständige habe zu dem Ablehnungsgesuch in der Weise Stellung genommen, dass er in der Vergangenheit mehrfach wegen seiner Autorentätigkeit abgelehnt worden sei. Zwar habe er keine "versicherungsfeindlichen" Beiträge in der Plattform eingestellt, aber zur Vermeidung von Missverständnissen sich von der Tätigkeit im Autorenteam entbinden lassen.

Das Ablehnungsgesuch wurde von dem LG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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