Die Entscheidung bedarf einiger Anmerkungen.
Vorliegend ging es um den Wert der Beschwer, mithin um den für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Wert. Damit waren hier für die Berechnung des Wertes der Beschwer die Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO maßgebend.
I. Vollstreckungsgegenklage gegen Hauptsachetitel und Kostenfestsetzungsbeschluss
Gem. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO bleiben bei der Wertermittlung Zinsen und Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Hierunter fallen nach allgemeiner Auffassung in Rspr. und Literatur auch Kosten, die in einem mit der Vollstreckungsgegenklage neben dem Hauptsachetitel ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt worden sind. Dabei handelt es sich nämlich um die Kosten des Vorprozesses.
II. Vollstreckungsgegenklage nur gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
Anders liegt der Fall, wenn sich die Vollstreckungsgegenklage nur gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet. Dann bildet der Nennbetrag der darin festgesetzten Kosten den Streitwert, wobei die ggf. mit titulierten Zinsen wiederum gem. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.
III. Vollstreckungsgegenklage gegen Teilforderung
Richtet sich die Vollstreckungsgegenklage nur gegen eine Teilforderung, so ist auch nur der Nennbetrag dieser Teilforderungen für die Streitwertbemessung maßgeblich (BGH NJW-RR 2006, 1146 = RVGreport 2006, 160 (Ls.)).
IV. Einfluss auf die Anwaltsgebühren
Die vom BGH herangezogenen Entscheidungen der §§ 3 ff. ZPO betreffen nur die Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwertes bzw. hier des Wertes der Beschwer. Für die Bemessung der Gerichtskosten sind die Wertvorschriften der §§ 39 ff. GKG maßgebend. Nach § 43 Abs. 1 GKG bleiben auch für den Streitwert die Zinsen auf die Hauptforderung und auf die festgesetzten Kosten sowie die in den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen festgesetzten Kosten als Nebenforderungen unberücksichtigt. Somit bemisst sich der für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert in dieser Sache ebenfalls auf den Nennbetrag der Urteilsforderung i.H.v. 11.952,52 EUR.
Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt sich der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert nach den Streitwertvorschriften des GKG. Er beträgt somit ebenfalls 11.952,52 EUR.
V. Festsetzung des Wertes des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Vorliegend hat der BGH den Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 11.952,42 EUR (richtig: 11.952,52 EUR) festgesetzt. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich, da der BGH ja (nur) über den PKH-Antrag des Kl. für eine noch nicht begründete Nichtzulassungsbeschwerde, nicht jedoch über die Nichtzulassungsbeschwerde selbst entschieden hat. Und für die Entscheidung im PKH-Bewilligungsverfahren bedurfte es einer Wertfestsetzung nicht, da für die Zurückweisung des PKH-Antrags keine Gerichtskosten anfallen. Auch für die Zurückweisung einer Beschwerde im PKH-Verfahren wäre im Übrigen eine Festsetzung des Streitwertes unzulässig, weil dann die wertunabhängige Festgebühr nach Nr. 1812 GKG KV ausgelöst wird.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 1/2016, S. 43 - 44