"Das zulässige Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlich Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet."
Das AG ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 6.1.2006 befuhr die Betr. um 15.40 Uhr in der Gem. S die B 270 in Fahrtrichtung K mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen … Im Bereich der Fußgängerunterführung wurde die Geschwindigkeit der Betr. mit dem Messgerät ES 3.0 der Firma ESO mit 115 km/h gemessen. Nach Abzug der Toleranz von 4 km/h hat die Betr. an der genannten Stelle die auf 70 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten. Im Streckenverlauf von dem oben genannten Streckenabschnitt ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch beidseits ca. 125 m vor der Messstelle aufgestellte Verkehrszeichen (Zeichen 274) auf 70 km/h beschränkt.
Ausgehend von diesem Sachverhalt war es dem AG nicht von Rechts wegen verwehrt anzunehmen, die Betr. habe ihre Pflichten als Kraftfahrzeugführerin zwar verletzt, es handele sich aber nicht um eine grobe Pflichtverletzung i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG.
Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass das AG es nicht für ausgeschlossen hält, dass die Betr. die Verkehrsschilder übersehen hat. Zwar ist der Bußgeldrichter von Rechts wegen nicht gehalten, sich mit dieser Möglichkeit zu beschäftigen, wenn der Betr. sich nicht darauf beruft oder andere Umstände zu dieser Annahme drängen; der Bußgeldrichter ist aber auch ohne entsprechenden Anlass von Rechts wegen nicht daran gehindert, diese Möglichkeit zu erwägen. Im vorliegenden Fall ist die Annahme eines entsprechenden Augenblicksversagens auch nicht rechtsfehlerhaft. Zwar spricht es gegen ein Übersehen der Verkehrsschilder, wenn sie beidseits der Fahrbahn aufgestellt sind; dieser Umstand schließt ein Übersehen aber nicht zwingend aus. Dass die Betr. ortskundig war und deshalb die Geschwindigkeitsbegrenzung kannte, mag zwar aufgrund ihres Wohnortes nicht ganz fern liegen; die Annahme ist aber ebenfalls nicht zwingend. Das Bestehen einer Geschwindigkeitsbegrenzung musste sich der Betr. aufgrund der – nicht offensichtlich lückenhaften – Feststellungen auch nicht aufdrängen. Dass sich nur wenige hundert Meter eine Ortseinfahrt befinden soll, ergibt sich nicht ausdrücklich aus den Urteilsgründen. Selbst wenn man aufgrund der Ortsangabe davon ausgeht, dass es allgemeinkundig ist, dass sich an der in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Stelle die Ortseinfahrt von S befindet, ist darauf hinzuweisen, dass die B 270 nicht durch diesen Ort führt, sondern am Orteingang vorbei. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist mit dieser örtlichen Situation genauso wenig zwingend verbunden wie mit einer Fußgängerunterführung, die unter einer Bundesstraße hindurchführt. Die Überschreitung der allgemein zulässigen Geschwindigkeit begründet nicht immer ein grob pflichtwidriges Verhalten (OLG Koblenz NJW 2005, 1061, 1062). Die Betr. hat die (auf Landstraßen) allgemein zulässige Geschwindigkeit lediglich um 11 km/h überschritten. Dass ein Übersehen der Verkehrsschilder auf die Überschreitung der allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung zurückzuführen ist, ist nicht zwingend. Zwar kann die Überschreitung der allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung ein Indiz dafür sein, dass das Übersehen von Verkehrsschildern auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil die Betr. bereits in den beiden Vorjahren mit Bußgeldern wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen belegt worden ist. Das Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung dieses Gesichtspunkts in den Urteilsgründen kann im vorliegenden Fall gleichwohl hingenommen werden, weil sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass es sich bei der Betr. um eine Vielfahrerin handelt, die auch ohne grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln naturgemäß häufiger gegen Verkehrsregeln verstößt. Aus demselben Grund können die Vorbelastungen auch nicht den Vorwurf der beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kfz durch die Betr. rechtfertigen.
Keinen Bestand kann allerdings die von dem AG vorgenommene Erhöhung der Geldbuße auf 320 EUR haben. Die Verdoppelung der Regelgeldbuße hat das AG nicht nur wegen der Vorbelastungen der Betr. vorgenommen, sondern sinngemäß auch auf § 4 Abs. 4 BKatV gestützt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 25 StVG gegeben sind. Nur das Vorliegen eines Regelfalls i.S.d. BKatV reicht nicht aus (OLG Hamm, Beschl. v. 28.3.2006 – 4 Ss OWi 161/06, Rn 14, juris). Das AG ist aber hier davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 25 StVG gerade nicht vorliegen.
Die Rechtsbeschwerde der StA hat die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Betr. abgeändert werden kann (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 301 StPO).
Die Urteilsgründe versetzen den Senat in die Lage über die wegen der Vorbelastungen angemessene Erhöhung der Regelgeldbuße (§ 3 Abs. 1 BKatV) selbst zu entscheiden. Der Senat hält insb. unter Berücksichtigung des Umstands, dass es da...