Die Frist zur Berufungsbegründung war für den Bekl. bis zum 21.7.2015 verlängert worden. Am 20.7.2015 ging bei dem LG per Telefax ein mit "Berufungsbegründung" überschriebener Schriftsatz ein, dessen Übertragung auf der nicht vollständig übermittelten Seite 6 abbrach. Die Berufungsbegründung hatte eine Länge von 25 Seiten; auf der letzten Seite befand sich die Unterschrift des Beklagtenvertreters. Das Telefax trägt Zeitaufdrucke des Empfangsgerätes von 16.25 bis 16.29 Uhr und des Sendegerätes von 16.27 bis 16.30 Uhr. Am 21.7.2015 unterrichtete der Vorsitzende der Berufungskammer den anwaltlichen Vertreter des Berufungsführers von der unvollständigen Übermittlung des Schriftsatzes. Am 23.7.2016 ging das Original der Berufungsbegründung auf dem Postweg vollständig bei dem LG ein. Nachdem der Vorsitzende der Berufungskammer mitteilte, es sei beabsichtigt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, ließ die Bekl. durch Schriftsatz per Telefax am 24.7.2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragen. Zur Begründung führte die Bekl. n, die um 16.55 Uhr von dem Faxgerät des von ihr beauftragten Rechtsanwaltes erstellte Sendebestätigung habe die Bemerkung "OK" ausgewiesen und zusätzlich vermerkt, dass die 25-seitige Berufungsbegründungsschrift innerhalb von 11 Minuten und einer Sekunde übermittelt worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat sich die Bekl. auf das Sendeprotokoll und die eidesstattliche Versicherung ihres Anwalts bezogen. Die Rückfrage des Vorsitzenden der Berufungskammer bei dem Leiter der Wachtmeisterei des LG ergab, dass am 20.7.2015 beim LG zwei von dem Telefaxgerät des Bevollmächtigten der Bekl. herrührende Schriftsätze eingegangen seien. Beginnend um 16.24 Uhr seien sechs Seiten mit einer Übertragungszeit von vier Minuten und 21 Sekunden und um 16.41 Uhr beginnend 20 Seiten mit einer Übertragungszeit von 11 Minuten und neun Sekunden übermittelt worden. Der Verbleib des letzten Schriftstücks blieb ungeklärt. Der Vorsitzende der Berufungskammer wies darauf hin, dass es sich in Anbetracht der Seitenzahl der Berufungsbegründung von 25 Seiten bei der letzten Übermittlung nicht um einen Teil der Berufungsbegründung handeln könne. Der Prozessbevollmächtigte der Bekl. gab an, er habe am 20.7.2015 nur einen Schriftsatz, nämlich die Berufungsbegründung an das LG gefaxt.
Das LG wies den Wiedereinsetzungsantrag der Bekl. zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde der Bekl. hatte Erfolg und führte unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.