[3] "… Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie auf die Berufung der Kl. zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage."
[4] I. Das BG hat ausgeführt, der Kl. stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge zu. Die Bekl. sei gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG nicht vorsteuerabzugsberechtigt. …
[5] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[6] 1. Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, weil die Erstattung der Umsatzsteuer in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu Unrecht zugunsten der Bekl. festgesetzt worden ist. Ein derartiger Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt in Betracht, obwohl die Zahlung der Kl. aufgrund rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgt ist (vgl. hierzu BGH BGHZ 163, 339, 341 f. = NJW 2015, 2926; BGH BGHZ 83, 278, 279 f. = NJW 1982, 1147; OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536, 538; ferner OLG Stuttgart Justiz 2000, 340, 341). Im Kostenfestsetzungsverfahren werden materiell-rechtliche Einwände gegen die Berechtigung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer grds. nicht berücksichtigt (Zöller/Herget, ZPO 31. Aufl. § 91 Rn 13 “Umsatzsteuer’).
[7] 2. Rechtsfehlerhaft hat das BG angenommen, dass die Bekl. hier vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
[8] a) Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet hat. Gem. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG sind steuerfrei die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt.
[9] Ein derartiger Fall einer Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG liegt hier entgegen der Auffassung des BG nicht vor. Die Bekl. hat keine Leistungen an die Kl. aufgrund eines Versicherungsverhältnisses erbracht. Anders als in dem vom BG herangezogenen Beschl. des OLG Düsseldorf (VersR 1992, 1492) sind hier nicht Leistungen des VR, sondern der Bekl. als Schadenabwicklungsunternehmen i.S.v. § 126 VVG zu beurteilen. Beauftragt der VR mit der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung ein selbstständiges Schadenabwicklungsunternehmen, ist dieses gem. § 126 Abs. 1 S. 2 VVG im Versicherungsschein zu bezeichnen. Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbstständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden (§ 126 Abs. 2 S. 1 VVG). Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer (§ 126 Abs. 2 S. 2 VVG). Ferner ist § 727 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 126 Abs. 2 S. 3 VVG).
[10] § 126 VVG entspricht der Vorgabe in § 8a Abs. 1 S. 1 VAG (in der Fassung bis zum 31.12.2015). Hiernach hat ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht in der Vermeidung von Interessenkollisionen bei einem Kompositversicherer, der zusammen mit der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungssparten betreibt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 126 Rn 5; HK-VVG/Münkel, 3. Aufl. § 126 Rn 3; MüKo-VVG/Richter, § 126 Rn 1). Diese Gefahr einer Interessenkollision kann insb. in den Fällen bestehen, in denen der Rechtsschutzversicherer eines Geschädigten zugleich Haftpflichtversicherer des Gegners ist und Rechtsschutz gegen den Haftpflichtversicherer erforderlich wird. Um derartige Interessenkollisionen von vornherein zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Einschaltung eines selbstständigen Schadenabwicklungsunternehmens vorgesehen. Bei diesem handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung des § 126 Abs. 2 S. 1 VVG um einen gesetzlichen Prozessstandschafter für den VR (vgl. BT-Drucks 11/6341 S. 37; Armbrüster a.a.O. Rn 7; Münkel a.a.O. Rn 5; Richter a.a.O. Rn 9). Materiell-rechtlich verpflichtet aus dem Versicherungsverhältnis bleibt indessen auch weiterhin der VR (Richter a.a.O.). Aus diesem Grund sieht § 126 Abs. 2 S. 2 VVG eine gesetzliche Rechtskrafterstreckung mit der Möglichkeit der Titelumschreibung
[11] Als gesetzlicher Prozessstandschafter erbringt die Bekl. selbst keine Leistungen an den VN aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i.S.v. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG.
[12] b) Eine Erstrec...