Das von der Kl. betriebene Unternehmen kauft Forderungen auf. Aus ihr abgetretenem Recht hat sie die beklagte Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Pkw von B. beschädigt. Die Eintrittspflicht der Bekl. in voller Höhe ist zwischen den Parteien unstreitig. B. beauftragte nach dem Unfall ein Sachverständigenbüro mit der Erstattung eines Gutachtens über die Beschädigungen seines Fahrzeugs. Seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen die Bekl. trat er an das Sachverständigenbüro ab. In dem von dem Sachverständigen erstellten Gutachten wurden Reparaturkosten von netto 16.788,60 EUR bei einer geschätzten Reparaturdauer von 8–9 Tagen und ein merkantiler Minderwert von 6.000 EUR ausgewiesen. Das Sachverständigenbüro stellte B. für die Erstattung des Gutachtens 2.664,60 EUR zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Kl. hat die geforderten Kosten des Gutachtens für angemessen und nicht gerichtlich überprüfbar gehalten. Das ihr abgetretene Honorar sei selbst dann aufgrund der Abtretung zu bezahlen, wenn das Gutachten – was allerdings nicht der Fall sei – mängelbehaftet oder unbrauchbar sei. Die Bekl. hat die Abtretung an die Kl. für unwirksam gehalten.

Das Gutachten sei mangelhaft und unbrauchbar, da die Reparaturkosten fehlerhaft ermittelt worden seien und der geschätzte merkantile Minderwert völlig überhöht sei. Grundhonorar und Honorar für Nebenkosten seien in der Rechnung des Sachverständigenbüros fehlerhaft ermittelt worden.

Das AG hat unter Berücksichtigung eines von ihm angenommenen Honorars für die Sachverständigentätigkeit von 1.225,83 EUR der Klage mit der Begründung stattgegeben, das Gutachten sei nicht vollständig unbrauchbar. Auf die Berufung der Kl. hat das LG das Urteil des AG abgeändert und die Bekl. verurteilt, an die Kl. weitere 1.043,83 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Kl. und die auf vollständige Abweisung der Klage zielende Berufung der Bekl. hat das LG zurückgewiesen.

Die vom LG zugelassene und von ihr verfolgte Revision der Bekl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung.

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