Das Fahrverbot dauert zwischen einem und drei Monaten. Teilweise wird vertreten, es dürfe auch nur monatsweise bemessen werden.[39] M.E. verbietet sich keine andere Möglichkeit der Bestimmung des Zeitraums des Fahrverbots, so etwa nach Wochen. Wichtig kann es für Verteidiger hierbei sein, etwa die Fahrverbotsdauer so zu beschränken, dass das Fahrverbot arbeitsplatzneutral für den Beschuldigten läuft. Dazu gehört auch daran zu denken, dass ein Fahrverbot für verschiedene Fahrzeugarten unterschiedlich lang laufen kann.

[39] OLG Koblenz, Beschl. v. 22.9.1982 – 1 Ss 448/82 = VRS 64, 213 zu § 25 StVG; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVR, 24. Aufl. 2016, § 44 StGB Rn 10.

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