Die Abgasmanipulation selbst führt nicht zu einer Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. Ob Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bestehen, hängt von dem Ergebnis der noch laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen derzeit 21 Beschuldigte ab. Die Gefahr besteht jedoch, dass bis zum Abschluss der Ermittlungen die kaufrechtlichen Ansprüche verjährt sind. Ansprüche aus sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB wären dann gegeben, wenn ohne die Täuschung der Vertrag nicht geschlossen worden wäre, und neben dem Gesetzesverstoß ein besonders verwerfliches Handeln vorliegt. Auch hier müssen die Ergebnisse der staatsanwaltlichen Ermittlungen abgewartet werden.

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